Steuerliche Vergünstigungen für Unternehmen: Drittes Corona-Steuerhilfegesetz
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Umsatzsteuer, Verlustrücktrag, Kinderbonus: Neue Corona-Steuerhilfen
Die anhaltenden pandemiebedingten Einschränkungen stellen für eine Vielzahl von Branchen, Geringverdiener und für Familien eine erhebliche Belastung dar. Deshalb hat die Bundesregierung Anfang März weitere Maßnahmen zur steuerlichen Erleichterung und finanziellen Entlastung für Unternehmen, Soloselbstständige und Familien auf den Weg gebracht.
Das namentlich "Dritte Corona-Steuerhilfegesetz" greift bereits getroffene Beschlüsse aus den beiden ersten Steuerhilfegesetzen auf und verbessert bzw. erweitert diese. Ziel ist die Stärkung der Kaufkraft, die Schaffung zusätzlicher Investitionsanreize und die Berücksichtigung besonders von den Einschränkungen der Pandemie betroffener Wirtschaftsbereiche. Darüber hinaus hat der Koalitionsausschuss weitere Entlastungswirkungen für die Kulturwirtschaft und Empfänger der Grundsicherung beschlossen. Folgende Maßnahmen treten in Kraft:
Ermäßigter MwSt.-Satz von 7 % in der Gastronomie bis Ende 2022
Im April 2020 hatte die Bundesregierung erstmals eine befristete Senkung der Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie beschlossen. Diese galt mit einem ermäßigten Steuersatz von 7% seit dem 1. Juli 2020 noch bis zum 30. Juni 2021. Aufgrund des anhaltenden Lockdown, der Gastronomen nur eine bedingte Perspektive für ein reguläres Tagesgeschäft bietet, profitiert die Branche bislang nur unzureichend von dieser steuerlichen Vergünstigung. Das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz verlängert deshalb die Gültigkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % auf Restaurantumsätze bis zum 31.12.2022 (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Auf Getränke wird weiterhin der reguläre Steuersatz erhoben.
Nicht nur Gastronomen sollen in den Genuss der Steuererleichterung kommen. Sämtlich Unternehmen, die verzehrfertig zubereitete Speisen zum Verkauf anbieten, können den ermäßigten Mehrwertsteuersatz bis Ende 2022 anwenden. Dazu zählen z.B. Bäckereien, Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel oder auch Metzgereien, sofern sie entsprechende Dienstleistungen anbieten.
Erweiterter Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021
Unternehmen, die im Zuge der Corona-Krise erhöhte Verluste eingefahren haben, sollen durch eine Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags unterstützt werden.
Ganz konkret kannst du Verluste aus 2020 und 2021 steuerlich ab sofort in größerem Umfang mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnen. Zu diesem Zweck verdoppelt das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz den Höchstbetrag des steuerlichen Verlustrücktrags für die Jahre 2020 und 2021 auf 10 Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR im Fall einer Zusammenveranlagung. Diese Regelung gilt auch für die Körperschaftsteuer und ist zudem bei der Höhe deiner Vorauszahlungen zu berücksichtigen.
Auf Drängen des Finanzausschusses enthält das finale Gesetz weiterhin die Möglichkeit der Geltendmachung eines vorläufigen Verlustrücktrags von 2021 in das Jahr 2020. Gleichzeitig wird Unternehmern die Option eingeräumt, die Stundung von Nachzahlungen des Jahres 2020 zu beantragen.
Zugang zur erleichterten Grundsicherung bis Ende 2021 verlängert
Für Soloselbstständige und Freiberufler sowie Beschäftigte mit kleinen Einkommen wird der erleichterte Zugang in die Grundsicherung bis Ende 2021 verlängert.
Neustart Kultur wird verlängert und ausgebaut
Das Rettungspaket NEUSTART KULTUR stellt zunächst noch bis Ende 2021 rund eine Milliarde Euro zusätzliche Mittel für Unternehmen der Kulturwirtschaft bereit. Die Mittel des Programms können u.a. für Investitionen, Personalkosten oder die Erstellung digitaler Kulturangebote genutzt werden. Clubbetreiber, Konzerthausveranstalter oder Theaterbetriebe zählen zum Kreis der förderberechtigten Institutionen.
Kunst-, Kultur- und Veranstaltungswirtschaft leiden am stärksten unter dem Lockdown Long. Der Koalitionsausschuss hat deshalb Anfang März eine Verlängerung von NEUSTART KULTUR beschlossen und eine Anschlussfinanzierung mit einer Ausstattung von 1 Mrd. EUR in Aussicht gestellt.
Einmaliger Kinderbonus von 150 EUR im Mai 2021
Bereits 2020 hatte die Bundesregierung im Rahmen ihres Konjunkturpakets einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von 300 EUR beschlossen und ausgezahlt. Im Mai 2021 folgt nun Runde 2. Ganz konkret für jedes Kind, für das im Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird ein Einmalbetrag in Höhe von 150 EUR gezahlt.
Kinder, für die im Mai 2021 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2021 ein Kindergeldanspruch besteht. Die Einmalbeträge werden neben dem monatlich gezahlten Kindergeld bei der Vergleichsrechnung mit den Kinderfreibeträgen einbezogen. Je höher dein Einkommen ist, desto mehr mindert der Kinderbonus eine mögliche steuerliche Entlastungswirkung.
Einmaliger Corona-Zuschuss von 150 EUR für Bedürftige
Alle erwachsenen Grundsicherungsempfänger sollen einen einmaligen Corona-Zuschuss von 150 EUR erhalten.
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