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Künstlersozialkasse: So funktioniert der Hinzuverdienst ohne Statusverlust

Freiberufler, die nicht von den Corona-Hilfen profitieren, müssen oft einer nebenberuflichen Tätigkeit nachgehen. So bleibst du in der KSK versichert. Eingeschränkter Kulturbetrieb, geschlossene Clubs und Konzerthäuser, Informations- und Weiterbildungskurse vorwiegend online - Freiberufler müssen sich in der Corona-Krise anpassen. So gleichst du Einnahmenverluste aus ohne Statusverlust in der KSK.

Kostenfreier Businessplan für deine Gründung

Minijobs gefährden nicht den Versicherungsschutz in der Künstlersozialkasse

So gelingt KSK-Mitgliedern der Hinzuverdienst ohne Statusverlust

Eingeschränkter Kulturbetrieb, geschlossene Clubs und Konzerthäuser, Informations- und Weiterbildungskurse vorwiegend online - Freiberufler in kulturellen, kreativen und lehrenden Berufszweigen sind mehr denn je in ihrer Anpassungsfähigkeit und Flexibilität gefragt, wollen sie Einnahmenverluste in der Corona-Krise ausgleichen. Eine zentrale Frage im Zusammenhang mit einem nebenerwerblichen Hinzuverdienst oder sogar dem Schritt in die zweite Selbstständigkeit ist der Versicherungsschutz in der Künstlersozialkasse und ein möglicher Statusverlust.

Wir erklären die grundsätzlichen Regeln, die du beachten musst, um bei Antritt eines Minijobs oder einer nebenberuflichen Gründung deinen Versicherungsschutz in der Künstlersozialkasse aufrechtzuerhalten.

Wer ist grundsätzlich anspruchsberechtigt in der Künstlersozialkasse?

Nach § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist Voraussetzung für die Versicherungspflicht, dass du

  • eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit,
  • erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend

ausübst.

Erwerbsmäßig ist jede nachhaltige, auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Selbständig ist die künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur, wenn sie keine abhängige Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses darstellt.

Die KSK versichert im Kern alle selbstständigen Künstler und Publizisten.

Als Künstler gelten folgende Berufsgruppen:

  • Musiker; Musiklehrer
  • Darstellende Künstler
  • Bildende Künstler

Als Publizisten gelten:

  • Schriftsteller,
  • Journalisten, selbstständige Blogger
  • Dozenten in publizistischen Fachbereichen

Versicherungsfreiheit in der Künstlersozialkasse

Liegt dein voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen nicht mindestens über der gesetzlich festgelegten Grenze, bleibst du versicherungsfrei. Das bedeutet, dass weder eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung noch in der Rentenversicherung besteht. Diese Grenze liegt bei 3.900,00 EURO jährlich.

Besondere Bedingungen für Berufsanfänger

Berufsanfänger genießen einen besonderen Schutz. Als Berufsanfänger* wirst du nach dem KSVG in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung versichert, auch wenn du voraussichtlich nicht das erforderliche Mindestarbeitseinkommen überschreiten wirst.

*Als Berufsanfängerzeit gelten die ersten drei Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit.

Welche Leistungen übernimmt die Künstlersozialkasse?

Du bist genäß Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung abgesichert. Genau wie Arbeitnehmer zahlen selbstständige Künstler und Publizisten nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge, der andere Beitragsanteil wird über die Künstlersozialversicherung finanziert. 

Verliere ich meinen Versicherungsschutz, wenn ich einem Nebenerwerb nachgehe?

Die Frage, ob mit Aufnahme einer nebenberuflichen Tätigkeit ein Statusverlust in der Künstlersozialkasse droht, ist nur anhand von Fallszenarien zu beantworten. Der große Unterschied liegt besonders in den Einkommenshöhen und dem aufgewendeten Arbeitspensum zwischen künstlerischer bzw. publizistischer Tätigkeit und der zweiten Tätigkeit. 

  • Minijob bis 450 Euro
  • (Nebenberufliche) Gründung mit nicht-künstlerisch-publizistischem Geschäftsmodell

Es macht einen großen Unterschied, ob du deine bestehende Tätigkeit mit einer Anstellung oder einer nicht-künstlerisch-publizistischen Selbstständigkeit kombinierst. 

Unterschiede zwischen Kranken-/Pflege-Versicherung und Rentenversicherungsschutz

Versicherte in der KSK zahlen nur dann Beiträge für die Kranken- bzw. Pflegeversicherung, wenn ihre  Erwerbstätigkeit als hauptberuflich gilt.

Bei der Rentenversicherung liegt der Fall anders. Hier werden die Beiträge aus allen rentenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten aufsummiert, bis die Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht wird. Das sind Stand 2021 ein monatlicher Höchstbetrag von 7.100 Euro in den alten Bundesländern und 6.700 Euro in den neuen Bundesländern.

KSK und Minijob / 450-EUR-Job

Suchst du dir aktuell einen Minijob (bis zu 450 Euro/Monat) musst du dir keine Sorgen um den Verlust deines Verischerungsschutzes in der KSK machen. Du bist weiterhin in vollem Umfang über die KSK kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig.

Verdienst du in der neu aufgenommen nebenberuflichen Tätigkeit allerdings mehr als 450 Euro stellt sich die Frage, ob die Voraussetzung einer hauptberuflichen Selbstständigkeit in deiner künstlerischen/publizistischen Ersttätigkeit als Grundlage für die Versicherung in der KSK noch gewährleistet ist oder du nicht eher hauptberuflich angestellt bist. Ausschlaggebend ist immer der Verdienst (=Bruttogehalt bzw. geschätztes Einkommen bei der KSK). Auch der zeitliche Umfang beider Tätigkeitsfelder wird im Zweifelsfall zur Beurteilung mit herangezogen.

Praktische Beispiele der Einkommensberechnung als Orientierungshilfe

Beispiel 1 Nebenberufliche Anstellung/Minijob:

Dein Einkommen (= Gewinn vor Steuer) als Künstler/ Publizist (20 Stunden pro Woche) beträt 1.000 Euro pro Monat. Als Arbeitnehmer, ebenfalls 20 Stunden pro Woche, erhältst du zusätzlich 750 Euro Bruttogehalt 

Versicherungsschutz in der KSK bleibt vollumgänglich: In diesem Beispiel gilt die künstlerisch-publizistische Selbständigkeit wegen ihrer größeren wirtschaftlichen Bedeutung als hauptberuflich. Das bedeutet, du bleibst vollumfänglich über die KSK versichert. Für die angestellte Nebentätigkeit fällt keine KV/PV an, du und dein Arbeitgeber müssen lediglich RV-Beiträge abführen.

Beispiel 2 Hauptberufliches Angestelltenverhältnis:

Du erzielst ein Einkommen von 500 Euro pro Monat als Künstler/ Publizist (20 Stunden pro Woche). Als Arbeitnehmer, ebenfalls 20 Stunden pro Woche, erhältst du weitere 750 Euro Bruttogehalt.

Versicherungsschutz in der KSK wird reduziert: In diesem Fall bist du hauptberuflich angestellt. Du und dein Arbeitgeber müsst KV/PV- und RV-Beiträge abführen. Du bleibst aber über die KSK pflichtversichert, musst hier allerdings nur noch RV-Beiträge auf das selbstständige Einkommen abführen.

KSK und eine nicht-künstlerische/publizistische Selbstständigkeit

Die Corona-Krise und ihre für Künstler harten Einschränkungen haben dazu geführt, dass du eine gewerbliche Gründung oder Gründung im Nebenerwerb ins Auge fasst? Für den Fortbestand eines Versicherungsschutzes in der KSK gelten bei der Aufnahme einer nicht (!) künstlerischen oder publizistischen selbstständigen Tätigkeit strengere Regeln.

Auch hier spielt es eine maßgebliche Rolle, welches Einkommen du zu Beginn der Gründung erzielen wirst. Analog zum Minijob sind selbstständige Tätigkeiten mit einem Einkommen von weniger als 450 Euro pro Monat unproblematisch. Wirst du allerdings erwartbar und schnell mehr als 450 Euro pro Monat bzw. 5.400 Euro Einkommen pro Jahr erwirtschaften, hat dies auch Auswirkungen auf deinen Satus in der Künstlersozialkasse.

Versicherungsschutz bei Einkommen von mehr als 5.400 Euro pro Jahr 

Überschreitest du die Hinzuverdienstgrenze ist eine Kranken- und Pflegeversicherung in der KSK nicht mehr möglich. Dies gilt auch, wenn das Einkommen aus der künstlerisch/publizistischen Selbständigkeit wirtschaftlich bedeutsamer ausfällt. Du musst in diesem Fall den Schutz und die KV/PV-Beiträge über eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse oder über eine private Krankenversicherung zu 100 Prozent allein tragen. 

Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen

Die Rentenversicherungspflicht für das Einkommen aus künstlerisch-publizistischer Tätigkeit bleibt bestehen, soweit die grundsätzlichen Voraussetzungen dafür auch weiterhin erfüllt sind. Ob das Einkommen aus der nicht-künstlerisch/publizistischen "Brotjob-Selbstständigkeit" ebenfalls rentenversicherungspflichtig ist, hängt von der Art deiner neu aufgenommen Tätigkeit ab. Lehrende Tätigkeiten z.B. sind grundsätzlich ebenfalls RV-pflichtig*. Du musst also hierfür die RV-Beiträge – wie alle anderen Selbstständigen auch – zu 100 Prozent allein tragen.

*An diesen Beiträgen beteiligt sich die KSK nur, sofern es sich um die Vermittlung künstlerisch/publizistischer Techniken handelt. 

Hilfen und Alternativen für Freiberufler als Minijobber oder nebenberufliche Gründer

Neustarthilfe 2022: Antragstellung ist ab sofort möglich

Nachdem es Ende letzten Jahres nach einem Auslaufen der Corona-Förderung für kleinste und kleine Unternehmen aussah, hat die Bundesregierung doch eine Neustarthilfe 2022 aufgelegt. Selbständige und Künstler, aber auch Kapitalgesellschaften und Genossenschaften können diese Förderung für die Monate Januar bis März 2022 jetzt beantragen.

Arbeitsvertrag Minijob: Deine kostenlose Vorlage

Du willst dein Team mit einer Aushilfskraft verstärken? Wesentliche Inhalte für den Arbeitsvertrag Minijob plus Vorlage zum Download findest du hier. Ob als Saisonkraft in der Landwirtschaft oder Aushilfe in der Gastronomie, KMU, die Minijobber beschäftigen, profitieren von günstigen Abgaben und mehr Flexibilität.

Nebenberuflich gründen: Dein Pfad zur Selbständigkeit

Entdecke praktische Tipps & Tricks rund um die nebenberufliche Selbständigkeit und mache den ersten Schritt in Richtung finanzielle Unabhängigkeit. In unserem Artikel erhältst du wertvolle Einblicke, die dir helfen, typische Stolpersteine zu vermeiden und dein Business auf solide Füße zu stellen.

Über den Autor
Kathleen Händel

Kathleen Händel

Kathleen schreibt seit 2018 im Magazin von Unternehmenswelt und Zandura über die wichtigsten Business-Themen & Trends für Gründer & Unternehmer. Zuvor war Kathleen als Redakteurin für die Social Startup-Szene, verschiedene Stiftungen und Kommunikationsagenturen tätig.

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