Lockdown-Verschärfung: Arbeitsschutz, Homeoffice & Überbrückungshilfe III
Strafrechtsschutzversicherung für Unternehmer
Die bereits seit dem 16. Dezember 2020 geltenden Lockdown-Maßnahmen werden grundsätzlich verlängert und an einigen Stellen verschärft. Bis zum 14. Februar bleiben Gastronomie, Freizeiteinrichtungen, Friseure und große Teile des Einzelhandels weiterhin geschlossen. Zusammenkünfte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts und mit maximal einer weiteren "externen" Person erlaubt.
Schulen und Kitas bleiben bis zum 14. Februar "grundsätzlich" geschlossen. Letzterem stellt sich bislang nur Baden-Württemberg entgegen. Hier soll es "vorsichtige" frühere Öffnungen ohne Präsenzpflicht bereits ab 1. Februar geben.
Während es in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen nächtliche Ausgangssperren gibt, wird auf das Einführen einer bundesweiten Ausgangssperre verzichtet. Unabhängig davon gilt in Gebieten mit hohen Inzidenzwerten (mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner) weiterhin die 15-Kilometer-Regel.
In öffentlichen Verkehrsmitteln und im Einzelhandel wird das Tragen medizinischer Masken zur Pflicht. Denkbar sind FFP2-Masken, Masken des Typs KN95, aber auch kostengünstigere OP-Masken.
Darüber hinaus bleibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel für Arbeitgeber bindend und wird um einige neue Regeln der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) ergänzt. Bemühe dich darum, Kontakte im Betrieb soweit wie möglich zu reduzieren (§ 2 Corona-ArbSchV). Bei Verlassen des Arbeitsplatzes oder Nicht-Wahrung des Mindestabstands sollen deine Mitarbeiter immer einen Mund-Nasen-Schutz tragen, den du als Arbeitsmittel zur Verfügung stellen musst. (§ 3 Corona-ArbSchV).
Überall da, wo "keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen" sollen Arbeitgeber laut § 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV die Arbeit im Homeoffice ermöglichen. Welche "zwingenden betriebsbedingten Gründe" gegen das Homeoffice-Gebot sprechen könnten, lässt das BMAS jedoch offen.
Durch eine im Arbeitsschutzrecht fußende Rechtsverordnung mit dem Namen "SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung" (Corona-ArbSchV- E) führt die Bundesregierung jetzt ein bundesweites Gebot der Ableistung der Tätigkeit im Homeoffice ein.
Die zunächst bis zum 15. März befristete "Corona-Arbeitsschutzverordnung" soll Unternehmen stärker in die Pflicht nehmen. Überall da, wo es die betrieblichen Anforderungen im Hinblick auf die jeweilige Tätigkeit zulassen, sollen Arbeitgeber bußgeldbewehrt dazu verpflichtet werden, Homeoffice einzuführen.
Sprechen "betriebsbedingte Gründe" gegen die Einführung der Homeoffice-Pflicht, musst du für strikte Abstands- und Hygieneregeln am Arbeitsplatz Sorge tragen und z.B. medizinische Masken zur Verfügung stellen.
Die Überbrückungshilfe III des Bundes wird verbessert. Die Überbrückungshilfe fördert deine "ungedeckten Fixkosten" bis zu 90%. Kleine Unternehmen, die von Betriebsschließungen betroffen sind und/oder einen deutlichen Umsatzrückgang aufgrund der Pandemie nachweisen können bzw. erwarten, sind im Programm der Überbrückungshilfe III antragsberechtigt.
Angesichts der verlängerten und verschärften Lockdown-Maßnahmen vereinfacht die Bundesregierung die Zugangsvoraussetzungen im Programm der Überbrückungshilfe III. Die monatlichen Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbstständige sollen deutlich angehoben werden. Abschlagszahlungen will die Bundesregierung ebenfalls spürbar erhöhen.
Unternehmen, die Corona-bedingt in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind und bis zum 31. Dezember einen aussichtsreichen Antrag auf Corona-Hilfen gestellt hatten, waren zunächst bis zum 31. Januar 2021 von der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags befreit. Diese Regel verlängert die Bundesregierung nun bis zum 30. April 2021.
Überschuldete Unternehmen sollen so Gelegenheit erhalten, mit Auszahlung der Hilfsgelder ihr Unternehmen wieder auf Kurs zu bringen.
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