Mehr Flexibilität bei November- und Dezemberhilfe
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November- & Dezemberhilfe: Diese Neuerungen gelten für Anträge
In beiden Programmen, Novemberhilfe und Dezemberhilfe, kannst du noch bis zum 30. April 2021 einen Antrag auf Förderung stellen. Erst in der vergangenen Woche haben sich Bundeswirtschaftsministerium und die Dezernate in den Bundesländern im Rahmen der Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz auf neue Verbesserungen in den Corona-Hilfsprogrammen verständigt.
Die Europäische Kommission hatte hierfür zuvor mit zwei Beihilfeentscheidungen den Weg geebnet und die Flexibilität für nationale Corona-Hilfen deutlich erhöht. Bereits am 22. Januar 2021 wurde die Vergabe der November- und Dezemberhilfe auf Grundlage einer neuen Schadensausgleichsregelung genehmigt.
Am 28. Januar 2021 setzte die EU außerdem die Höchstbeträge für Corona-Beihilfen deutlich nach oben. Künftig sind Kleinbeihilfen bis 1,8 Millionen Euro (zuvor: max. 800.000 Euro) und Fixkostenhilfen bis 10 Millionen Euro (zuvor: max. 3 Millionen Euro) möglich. Diese Verbesserungen gibt die Bundesregierung jetzt an die heimischen Unternehmen weiter.
Die Verbesserungen im Überblick:
- Mehr Förderung mit Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung: In der Kombination können Kleinbeihilfen in Höhe von bis zu 2 Millionen Euro vergeben werden
- Höhere Fixkostenhilferegelung: Anwendbar für Beträge bis 10 Millionen Euro. Erforderlich ist ein Verlustnachweis in Höhe der geltend gemachten Zuschüsse. Beantragt werden können Zuschüsse in Höhe von 70% (bzw. 90% bei Klein- und Kleinstunternehmen) in Höhe der ungedeckten Fixkosten.
- Schadensausgleichsregelung (ohne betragsmäßige Begrenzung): Wenn du den Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28. Oktober 2020 (einschließlich dessen Verlängerung) beibringen kannst, erstattet die Bundesregierung neben den Verlusten auch entgangene Gewinne.
- Wahlrecht für Antragsteller: Unternehmen können frei entscheiden, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen.
Die Erhöhung der Förderhöchstgrenzen sowie die neue Schadensausgleichsregelung ohne Verlustnachweise und unter Berücksichtigung der entgangenen Gewinne sind deutlich bessere Bedingungen für alle Unternehmen, die sich im Corona-Jahr 2020 über kein Weihnachtsgeschäft freuen konnten.
Das Beihilfen-Wahlrecht unterstützt besonders Unternehmen mit einem größeren Finanzierungsbedarf. Sie erhalten mehr Spielraum in der Beantragung. Auch wenn du als Händler, Friseur oder Gastronom schon einen Antrag auf Novemberhilfe oder Dezemberhilfe gestellt hast, kannst du diesen auf Basis der jetzt beschlossenen Erleichterungen nachträglich ändern lassen.
Was bedeuten die Regeln für Unternehmen, die ihren Antrag schon gestellt haben?
Willst du das neue Beihilfen-Wahlrecht anwenden oder von der Schadensausgleichsregel profitieren, kannst du dich an folgenden Einzelfall-Empfehlungen orientieren bzw. bist davon unbehelligt:
1. Dein Antrag ist vollständig durchgelaufen und positiv beschieden
Antragsteller, die auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes (Kleinbeihilfen bis 800.000 Euro und De-Minimis bis 200.000 Euro) die volle Fördersumme in Höhe von 75% des November- oder Dezemberumsatzes bereits erhalten haben, müssen grundsätzlich nichts weiter veranlassen.
2. Du hast die volle Fördersumme erhalten und willst weitere Anträge auf z.B. Überbrückungshilfe III stellen
Hast du bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes die volle Fördersumme erhalten, möchtest aber deinen Antrag nachträglich auf eine andere beihilferechtliche Grundlage stützen (z.B. auf die Schadensausgleichsregelung, um deinen Kleinbeihilferahmen für die Überbrückungshilfe III aufzusparen), kannst du bzw. dein Steuerberater einen entsprechenden Änderungsantrag stellen.
3. Dein Antrag ist nicht vollständig beschieden, denn hast den bisherigen Kleinbeihilferahmen ausgeschöpft
Wurde dir bislang noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt, weil dein bisheriger Kleinbeihilferahmen (inkl. De-Minimis) bereits ausgeschöpft war, kannst du ebenfalls einen Änderungsantrag stellen (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes). Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfen werden im Änderungsantrag berücksichtigt und angerechnet.
4. Du hast nicht die volle Fördersummer erhalten, aber mehr Förderbedarf als das alte Beilhilfenrecht
Antragsteller, die einen höheren Förderbedarf als die bisher maximal zulässigen 1 Millionen Euro aufweisen und den vollen beantragten Fördersatz noch nicht erhalten haben, dürfen ebenfalls einen Änderungsantrag mit einer Wahl der am zutreffendsten Beihilfenregelung vornehmen. Auf diesen zur Zahlung noch ausstehenden Betrag werden bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfen angerechnet.
Änderungsantrag stellen: Sprich mit deinem Steuerberater
Sprich zunächst mit deinem Steuerberater über deine aktuelle Situation besonders angesichts der per se stockenden Antragsverfahren und Auszahlungen bei der Dezemberhilfe. Möglicherweise kannst du vom neuen Beihilfen-Wahlrecht oder der Schadensausgleichsregel Vorteile im laufenden Antragsverfahren oder im Rahmen weiterer Fördermittel-Anträge ziehen.
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