Arbeiten an Heiligabend, Weihnachten und Silvester
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Arbeiten an Heiligabend, Weihnachten & Silvester: Das gilt
Unternehmer/-innen in der Pflege, Personenbeförderung, Logistik oder im Gastgewerbe kennen das: Auch an Feiertagen muss der Betrieb aufrecht erhalten werden. Zuschläge verschaffen deinen Mitarbeitenden einen finanziellen Anreiz, auch an unbeliebten Tagen zu arbeiten. Eine Pflicht, Zuschläge in bestimmter Höhe zu zahlen, gibt es allerdings nicht.
Das Arbeitszeitgesetz ist die Grundlage für alle rechtlichen Fragen rund um das Thema Feiertagsbeschäftigung in Deutschland. In § 9 ArbZG definiert der Gesetzgeber zunächst eine allgemeine Sonn- und Feiertagsruhe:
Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
– § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG); vgl. Abweichungen nach Branchen
Wer muss trotz Weihnachtszeit und Jahreswechsel wann arbeiten?
Sofern es nicht möglich ist, diese Arbeiten an Werktagen zu verrichten, dürfen Arbeitnehmer/-innen an Sonn- und Feiertagen auch abweichend von § 9 beschäftigt werden.
Eine Auflistung möglicher Branchen und Tätigkeitsfelder bringt denn auch sogleich § 10 ArbZG ins Spiel. Dazu zählen Krankenhäuser, Not- und Rettungsdienste, das Berherbungs- und Gastgewerbe, Kultur- und Veranstaltungsstätten, Verkehr und Logistik, Sicherheit und Wachschutz, Energie- und Landwirtschaft u.v.m.
Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage
Heiligabend (24.12.) und Silvester (31.12.) sind keine Feiertage. Ob sie frei sind, einen halben oder einen ganzen Urlaubstag erfordern, hängt von den Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab. In vielen Bereichen gibt es bereits Tarifverträge, die für Heiligabend und Silvester eine Arbeitsbefreiung vorsehen, zum Teil wenigstens für einen halben Tag.
Dagegen sind der 25. und 26. Dezember sowie der 1. Januar gesetzlich festgelegte Feiertage, an denen das Arbeiten generell untersagt ist. Ausnahmen von diesem Beschäftigungsverbot im Sinne einer gleichbleibenden Versorgungsgewährleistung listet wie bereits erwähnt ArbZG § 10.
Als Feiertagsarbeit gilt generell die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Feiertags. Auch die Arbeit am Folgetag von 0 Uhr bis 4 Uhr gilt als Feiertagsarbeit, wenn der Dienst am Feiertag begonnen wurde.
Feiertagszuschläge müssen vertraglich geregelt sein
Einen gesetzlichen Anspruch auf sogenannte Feiertagszuschläge gibt es nicht. Lediglich für geleistete Nachtarbeit an derlei Tagen gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf einen Aufschlag. Darüber hinaus steht arbeitenden Beschäftigten an Sonn- oder Feiertagen laut § 11 Abs. 3 ArbZG lediglich ein Ersatzruhetag zu.
Finanzielle Anreize für die Feiertagsarbeit sind jedoch ein Motivationshebel, damit Beschäftigte auch an diesen Tagen für dich arbeiten. Da per Gesetz kein Anspruch auf Zuschläge existiert, gelten stattdessen die Abmachungen entweder aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag.
Zuschläge für Nachtarbeit und an Sonntagen sind in folgender Höhe steuerfrei:
- Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr: 25 % des Grundlohns
- Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr: 40 % des Grundlohns (wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde)
- Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr: 50 % des Grundlohns (als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr am Montag, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde)
Darum lohnt sich Arbeiten an Weihnachten und Silvester
Wenn deine Mitarbeiter an einem Feiertag arbeiten und einen vertraglich vereinbarten Zuschlag erhalten, dann lohnt sich das für sie steuerlich. Laut Einkommensteuergesetz § 3b sind für tatsächlich geleistete Arbeit an folgenden Tagen Zuschläge bis zu dieser Höhe im Verhältnis zum Grundlohn steuerfrei:
- am 24. Dezember ab 14 Uhr und am 25. und 26. Dezember: 150 Prozent des Grundlohns*
- am 31. Dezember ab 14 Uhr: 125 Prozent des Grundlohns*
*Das gilt, sofern der Grundlohn pro Stunde 50 Euro nicht überschreitet. Als Grundlohn bezeichnet der Gesetzgeber nicht nur den laufenden Arbeitslohn. Hierunter zählen außerdem vermögenswirksame Leistungen, Sachbezüge, steuerpflichtige Fahrkostenzuschüsse sowie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung.
Besonderheiten an Weihnachten 2022
Arbeitgebende sollten zudem beachten, dass Weihnachten (So, 25.12.) und Neujahr (So, 1.1.) in diesem Jahr jeweils auf einem Wochenende bzw. an einem Sonntag stattfinden. Dies beeinflusst auch die Zahlung von Feiertagszuschlägen.
Ist der Sonntag auch ein Feiertag, erhalten Arbeitnehmende nur den Feiertagszuschlag steuerfrei. Lediglich der Zuschlag für Nachtarbeit in Höhe von 25 Prozent bzw. 40 Prozent ist zusätzlich zum Sonntags- oder Feiertagszuschlag von der Steuer befreit.
Wichtig: Damit der Sonntags- oder Feiertagszuschlag sowie der Zuschlag für Nachtarbeit steuerfrei anerkannt werden, müssen diese per Einzelnachweis überprüfbar sein, z.B. durch einen Stundenzettel.
Steuerfreiheit am Feiertag ist nicht gleichbedeutend mit Beitragsfreiheit
Steuerfreiheit bedeutet nicht gleich Freiheit von Sozialversicherungsbeiträgen. Für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung darf ein Grundlohn mit maximal 25 Euro zugrundegelegt werden (im normalen Steuerrecht gelten 50 Euro). Grundlage hierfür ist die Sozialversicherungsentgeltverordnung §1 (1) 1.
Sonderfall Rufbereitschaft
Was gilt im Falle einer Rufbereitschaft z.B. im medizinischen Bereich bzw. der Grundversorgung? Der Bundesfinanzhof (BFH) erkennt auch ohne tatsächlichen Einsatz bzw. „tatsächlich geleistete“ Arbeit ein Sich-Bereithalten mit den damit verbundenen örtlichen und verhaltensmäßigen Beschränkungen als Arbeitsleistung an.
Keine Steuerfreiheit bei Rufbereitschaft
Die Zuschläge für Rufbereitschaft sind allerdings nicht per se steuerfrei. Dies gilt nur, wenn der Dienst auf Abruf in die begünstigten Zeiten fällt sowie zusätzlich zur Bereitschaftsdienstvergütung ein Zuschlag gezahlt wird. Werden Bereitschaftsdienste hingegen pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht wird, handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil bekräftigt (Aktenzeichen BFH: VI R 61/14).
Rechenbeispiel Rufbereitschaft: Beschäftigte eines Bestattungsunternehmens erhalten für jede Stunde Rufbereitschaft eine Entschädigung von 5 Euro. Fällt die Bereitschaft auf einen Sonntag, dürfen Arbeitgebende einen Zuschlag von maximal 50 Prozent – also 2,50 Euro – steuerfrei auszahlen. Die normale Entschädigung von 5 Euro je Stunde bleibt voll steuerpflichtiger Arbeitslohn.
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