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Sonderabschreibung & Investitionsabzug leicht erklärt

Mehr Liquidität mit Sonderabschreibung und Investitionsabzug. In der Corona-Krise kannst du Investitionen besser steuerlich absetzen. So gehst du vor. Eine Gewinnminderung durch Sonderabschreibung kann jederzeit und zusätzlich zu einem bereits in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrag für das gleiche Wirtschaftsgut erfolgen. Sichere dir jetzt mehr Liquidität.

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Mehr Liquidität mit Sonderabschreibung und Investitionsabzug

Mit dem Investitionsabzugsbetrag kannst du Investitionen planen und gleichzeitig Steuern sparen, indem du die Kosten für geplante Anschaffungen bereits vor ihrem Kauf vom Jahresgewinn abziehst. Bislang galten hierfür Umsatzgrenzen, die sich nach der Form der Bilanzierung richteten. Diese wurden mit Verabschiedung des Jahressteuergesetzes zum Jahresbeginn deutlich liberalisiert.

Unabhängig vom Investitionsabzugsbetrag kannst du auch durch eine Sonderabschreibung von insgesamt 20 Prozent des jeweiligen Investitionswerts deine Gewinne steuerlich mindern. Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag dürfen für das gleiche Wirtschaftsgut in Anspruch genommen werden. Das sichert Unternehmern in Krisenzeiten zusätzliche Spielräume. 

Wie wende ich Sonderabschreibung und Investitionsabzug praktisch an?

Wenn du die Anschaffung neuer Wirtschaftsgüter planst, darfst du in der Regel 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sonderabschreibung geltend machen. Eine Sonderabschreibung ist unabhängig davon möglich, ob für das Wirtschaftsgut bereits der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde.

Du hast ein Wahlrecht und darfst die Sonderabschreibung entweder im Jahr der Anschaffung in voller Höhe gewinnmindernd ansetzen oder auf das Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung plus die folgenden vier Jahre verteilt.

Zusätzlich kannst du Investitionen in Maschinen und Betriebsmittel, oder für digitale Wirtschaftsgüter als "normale" Abschreibung im Sinne von § 7 EStG (Investitionsabzugbetrag) angeben.

Investitionsabzug und Sonderabschreibung gleichzeitig nutzen

  1. Investitionsabzug abziehen: Zunächst musst du den Investitionsabzugsbetrag vom Wirtschaftsgut abziehen (bis 2020: 40% der Anschaffungskosten; ab 2021 und rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2020: 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten). Dadurch mindert sich der Anschaffungs- bzw. Herstellungswert.
  2. Gekürzte Kosten für Sonderabschreibung: Anschließend kannst du die Sonderabschreibung auf die gekürzten Anschaffungs- resp. Herstellungskosten anwenden.
  3. Auch für gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter: Die Sonderabschreibung kannst du auch für gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter ansetzen.

Befristete Voraussetzungen gelten bis Ende 2020 

Eine Sonderabschreibung war bislang nur zulässig, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen und in dem darauf folgenden Jahr

  • in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes verbleibt und
  • während dieser Zeit in deinem Betrieb ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird (Vermietete Wirtschaftsgüter nach alter Regelung nicht abschreibungsfähig).

Wer darf den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung nutzen?

Bis zur Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2020 galten zudem für die verschiedenen Einkunftsarten unterschiedliche Betriebsgrößenmerkmale bzw. Gewinnmaxima, die du zur Nutzung des Investitionsabzugs nicht überschreiten durftest:

  • bei bilanzierenden Steuerpflichtigen ein Betriebsvermögen von höchstens 235.000 Euro
  • bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ein Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert von höchstens 125.000 Euro
  • bei Einnahmen-Überschussrechnern ein Gewinn von maximal 100.000 Euro

Investitionsabzugsbetrag: Neue steuerliche Regeln ab 2021

Die neuen Regeln einer einheitlichen Gewinnobergrenze für den Investitionsabzugsbetrag gelten  fortlaufend für Sonderabschreibungen ab dem Wirtschafts- und Steuerjahr 2020. In diesem Zusammenhang sieht das Jahressteuergesetz diese Verbesserungen vor:

  1. Max. 200.000 EUR Gewinngrenze: Künftig gilt für alle Steuerpflichtigen, die Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen nutzen wollen, eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen.
  2. Anstieg der abschreibungsfähigen Kosten von 40% auf 50% : Die abschreibungsfähige Höhe der Anschaffungskosten von bis zu 40 Prozent weitet das Jahressteuergesetz noch einmal aus: Bis zu 50 Prozent der Anschaffungskosten können jetzt als Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden.
  3. Vermietete Wirtschaftsgüter steuerlich geltend machen: Ein weiteres Novum ist die Anerkennung vermieteter Wirtschaftsgüter im Sinne der begünstigten Investitionskosten und zwar unabhängig von der Dauer ihrer jeweiligen Vermietung. Zuvor waren ausschließlich Investitionen in Wirtschaftsgüter, die zu mindestens 90 % im Betrieb genutzt werden, steuerlich abzugsfähig.

Steuergesetze und-erleichterungen für Veranlagungszeiträume ab 2019

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Über den Autor
Kathleen Händel

Kathleen Händel

Kathleen schreibt seit 2018 im Magazin von Unternehmenswelt und Zandura über die wichtigsten Business-Themen & Trends für Gründer & Unternehmer. Zuvor war Kathleen als Redakteurin für die Social Startup-Szene, verschiedene Stiftungen und Kommunikationsagenturen tätig.

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