· Recht & Steuern

Steuererleichterungen für Unternehmen in der Krise

Unternehmen, die infolge des Ukraine-Kriegs z.B. durch gestiegene Energiekosten wirtschaftlich betroffen sind, haben Anspruch auf Steuererleichterungen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen stellen die Finanzämter bis zum 31. März 2023 keine strengen Anforderungen. Alle Steuererleichterungen im Überblick.

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Geringere Steuervorauszahlungen, Stundung von Steuerzahlungen & mehr Zeit für die Steuererklärung.

Steuerzahlungen & Steuererklärung: Diese Erleichterungen gelten

In einem Schreiben Anfang Oktober an die Landesfinanzbehörden hat das Bundesministerium der Finanzen den Verwaltungen größere Handlungsspielräume zur Durchführung verschiedener Entlastungsmaßnahmen für Unternehmen eingeräumt. Ganz konkret „nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige“ sollen in der aktuellen Energiekrise durch steuerliche Erleichterungen unterstützt werden:

Den Finanzämtern stehen im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Vorgaben neben der Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer eine Reihe von Billigkeitsmaßnahmen zur Verfügung, um sachgerechte Entscheidungen treffen zu können. Genannt seien hier insbesondere die Stundung oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (Vollstreckungsaufschub).

– Auszug BMF-Schreiben v. 5.10.2022, IV A 3 - S 0336/22/10004 :001

Zeitnahe Entlastung

Die Finanzämter sind angehalten, deinen Antrag zeitnah zu bearbeiten und darüber zu entscheiden. So soll gewährleistet sein, dass die Hilfen zeitnah bei kleinen Unternehmen ankommen. Geringere Steuervorauszahlungen, Stundung von Steuerzahlungen & mehr Zeit für die Steuererklärungen 2022 bis 2024 – Alle Maßnahmen im Überblick:

1. Herabsetzungsmöglichkeit für Steuervorauszahlungen

Folgende Steuerarten dürfen auf Antrag bei deinem Finanzamt bzw. Gemeinde gemindert werden:

Vorauszahlungen für

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Gewerbesteuer 

Bedingung für eine Geltendmachung der Minderung von Steuervorauszahlungen ist das Vorliegen einer Kalkulation über die voraussichtliche Mehrbelastung durch gestiegene Energiekosten für dein Unternehmen.

Mittels einer Hochrechnung können diese Aufwendungen in die Berechnung des vorläufigen Betriebsergebnisses für 2022 mit einkalkuliert werden. Als Basis der Hochrechnung dient der zuletzt vollständig gebuchte Monatsabschluss bzw. Quartalsabschluss 2022 deines Unternehmens. 

Du solltest den Antrag gemeinsam mit deiner Steuerberatung vorbereiten. Die Finanzbehörden prüfen jeweils in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, ob Anspruch auf eine sogenannte Billigkeitsmaßnahme besteht. Erfüllst du die Voraussetzungen, sollte einer schnellen Bearbeitung und Entlastung nichts im Wege stehen:

Über Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen oder Anpassung der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll zeitnah entschieden werden. 

– Auszug BMF-Schreiben

Geringere Steuervorauszahlungen auch rückwirkend möglich

Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 soll im Rahmen der Ermessensentscheidung deines Finanzamts möglich sein.

Aktuelle und saubere Buchhaltung

Jede Abweichung in deinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Anspruch nicht länger rechtfertigen, sind dem Finanzamt zu melden. Diese Berichtigungspflicht ergibt sich aus § 153 AO.

2. Stundung von Steuerzahlungen

Die zweite Entlastungsmaßnahme betrifft das Recht der Behörden gemäß § 222 Abs. 1 AO Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise zu stunden, sofern die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für dich bedeuten würde.

In der Regel bewilligen die Finanzämter eine solche Stundung nur nach Vorlage einer umfassenden Dokumentation der wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere eine Aufstellung aller kurz- bzw. mittelfristig zur Verfügung stehenden Mittel, sog. Liquiditätsstatus nachweisbar durch Kontoauszüge der letzten 3 Monate.

Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31. März 2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen.

– Auszug BMF-Schreiben

Stundung light mit betriebswirtschaftlicher Auswertung (BWA) & Begründung

Bei der Prüfung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Steuererleichterungen sollen die Finanzämter stets den ihnen zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum verantwortungsvoll ausschöpfen. Es ist daher anzunehmen, dass dein Antrag auf Stundung bereits anhand einer aktuellen betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) sowie einer Erläuterung, warum du die Stundung benötigst, bewilligt werden kann. Stimme dich auch in diesem Fall am besten mit deiner Steuerberatung ab,

Stundung der Umsatzsteuer nur in Ausnahmefällen

Die Stundung von (rückständiger) Umsatzsteuer, ebenso Umsatzsteuervorauszahlungen, erfolgt grundsätzlich nur in Ausnahmefällen, weil die vom Unternehmer vereinnahmte Umsatzsteuer zurückbehalten und bei Fälligkeit an das Finanzamt abgeführt werden muss (sog. durchlaufender Posten). Vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge darfst du nicht zur Finanzierung privater Lebenshaltungskosten oder zur Begleichung laufender Betriebskosten verwenden.

3. Keine Stundungszinsen bei vorbildlichen Steuerpflichtigen

Für eine Stundung, die für einen Zeitraum von nicht mehr als 3 Monaten gewährt wurde, werden keine Stundungszinsen fällig. Dies gilt, sofern der resp. die Steuerpflichtige eigenen Zahlungspflichten in der Vergangenheit stets pünktlich nachgekommen ist und keine wiederholten Stundungsanträge oder Anträge auf Vollstreckungsaufschübe deinerseits vorliegen. 

4. Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs

Von der Energiekrise glaubhaft betroffene Unternehmen, die einen entsprechenden Antrag stellen, sollen darüber hinaus einen Vollstreckungsaufschub erhalten dürfen. Auch in diesem Fall gilt:

In jedem Einzelfall ist unter Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, inwieweit ggf. die Voraussetzungen für eine steuerliche Billigkeitsmaßnahme vorliegen.

– Auszug BMF-Schreiben

5. Verlängerte Abgabefristen für Steuererklärungen 2020 bis 2024

Mit Verweis auf das BMF-Schreiben vom 23. Juni 2022, BStBl I S. 938 und das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz erklärt das BMF erneut eine verlängerte Abgabefrist für die Steuererklärungen in den Veranlagungszeiträumen 2020 bis 2024.

  1. Für unberatene Fälle gilt: Diese Fristen werden -für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 jeweils um drei Monate, -für den Besteuerungszeitraum 2022 um zwei Monate und -für den Besteuerungszeitraum 2023 um einen Monat verlängert.
  2. Für beratene Fälle gilt: Diese Fristen werden -für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 jeweils um sechs Monate, -für den Besteuerungszeitraum 2022 um fünf Monate, -für den Besteuerungszeitraum 2023 um drei Monate und -für den Besteuerungszeitraum 2024 um zwei Monate verlängert.

Durch die Sonderregelungen ergeben sich folgende Abgabetermine NEU für die Steuererklärung:

Steuererklärung 2020

  • Nicht beratene Fälle: 1.11.2021 (bzw. 2.11.2021*)
  • Beratene Fälle: 31.08.2022

Steuererklärung 2021

  • Nicht beratene Fälle: 31.10.2022 (bzw. 1.11.2022*)
  • Beratene Fälle: 31.08.2023

Steuererklärung 2022

  • Nicht beratene Fälle: 2.10.2023
  • Beratene Fälle: 31.7.2024

Steuererklärung 2023

  • Nicht beratene Fälle: 2.9.2024
  • Beratene Fälle: 2.6.2025

Steuererklärung 2024

  • Nicht beratene Fälle: Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 gelten wieder die regulären siebenmonatigen Erklärungsfristen.
  • Beratene Fälle: 30.4.2026

* Soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist.

Ausnahme: Das Ausschöpfen der verlängerten Steuererklärungsfristen soll kurzfristig zu mehr Liquidität in betroffenen Unternehmen führen. Davon unberührt bleibt die vorzeitige Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen durch das Finanzamt gem. § 149 Abs. 4 AO.

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Über den Autor
Kathleen Händel

Kathleen Händel

Kathleen schreibt seit 2018 im Magazin von Unternehmenswelt und Zandura über die wichtigsten Business-Themen & Trends für Gründer & Unternehmer. Zuvor war Kathleen als Redakteurin für die Social Startup-Szene, verschiedene Stiftungen und Kommunikationsagenturen tätig.

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