Steuerstundung für Unternehmen: Laufzeit verlängern
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Bis zum 31. Dezember 2020: Jetzt verlängerte Steuerstundung beantragen
Um KMU in der Corona-Krise zu entlasten, hat die Bundesregierung zahlreiche steuerliche Erleichterungen und eine Absenkung der Mehrwertsteuer im Rahmen des Konjunkturpakets beschlossen.
Wenn du aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten kannst, gestattet der Gesetzgeber auf Antrag eine befristete und grundsätzlich zinsfreie Stundung deiner Steuerzahlungen bis zum 31. Dezember 2020.
Es werden "keine strengen Anforderungen" an deinen Antrag auf eine Steuerstundung gelegt. Du musst in jedem Fall nachweisen, dass dein Unternehmen von den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie "unmittelbar betroffen" ist. Du musst Ausfallwerte allerdings nicht konkret beziffern.
Welche Steuern können gestundet werden?
Auf Antrag gewährt das Finanzamt eine Stundung von Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie deiner Umsatzsteuer. Du kannst außerdem als KMU, Einzelunternehmer und Freiberufler die Höhe deiner Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.
Die Regel gilt für alle Anträge bis 31. Dezember 2020. So sollen kleine und mittlere Unternehmen mit mehr Liquidität ausgestattet werden.
Wie stelle ich den Antrag auf eine (verlängerte) Steuerstundung?
Den Antrag auf eine Stundung von Steuerzahlungen stellst du grundsätzlich bei deinem Finanzamt. Die Behörde gewährt Steuerstundungen in der Regel für drei Monate. Wer zu Beginn der Pandemie bereits den Antrag auf Steuerstundung gestellt hatte, muss aktuell prüfen, ob eine Anschlussstundung notwendig und sinnvoll ist.
Hierfür musst du in jedem Fall deine wirtschaftliche Lage schildern, um erneut eine Steuerstundung zu erhalten. Die ebenfalls zinslosen Anschlussstundungen gewährt das Finanzamt im Rahmen der Verordnung bis zum 31. Dezember 2020.
Bereite deinen Antrag gut vor, um die grundsätzlich im Ermessen der Behörde liegende Entscheidung bestmöglich zu begründen. Dies liegt auch in deinem Interesse, denn es gilt nach wie vor: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Überlege, wie du gestundete Steuern in einer für dich tragbaren Ratenzahlung tilgen kannst.
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