Umsatzsteuer leicht gemacht für Freelancer & Coaches!
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Die Finanzverwaltung hat die Umsätze aus Online-Dienstleistungen im kulturellen, bildungsbasierten und gesundheitlichen Bereich steuerlich neu geregelt. Mit der Zunahme digitaler Veranstaltungen durch die Corona-Pandemie stehen solche Angebote auch weiterhin im Fokus der Steuerbehörden.
Steuererklärung für Freiberufler
Von der Ortsbestimmung der Leistung bis zu den Einschränkungen bei Steuerbefreiungen und ermäßigten Steuersätzen - wir klären auf, was bei vorproduzierten Inhalten, Live-Streaming und Leistungskombinationen steuerlich gilt. Diese Informationen sollen dir helfen, deine Online-Dienstleistungen korrekt zu besteuern und Unklarheiten im Umgang mit der Umsatzsteuer zu vermeiden.
Wichtig zu beachten:
- EU-weite Umsatzschwelle: Achte auf die Umsatzschwelle von 10.000 EUR für grenzüberschreitende elektronische Dienstleistungen innerhalb der EU. Überschreitest du diese, gelten besondere Regelungen für die Umsatzsteuer.
- One-Stop-Shop (OSS): Für die Abwicklung der Umsatzsteuer in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten kannst du das OSS-Verfahren nutzen, was die Verwaltung erheblich vereinfacht.
- Übergangsregelungen: Bis zum 1. Juli 2024 gibt es Übergangsregelungen, die du nutzen kannst, wenn du bereits bestehende Verträge oder Angebote hast, die unter die alten Regelungen fallen.
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Soloselbstständige aus den Bereichen
- Kultur (wie Musiker und Schauspieler),
- Bildung (wie Online-Trainer und Dozenten),
- Gesundheit (zum Beispiel Online-Fitness- oder Yogalehrer) sowie
- Anbieter von Freizeitgestaltungsleistungen sind von den aktuellen umsatzsteuerlichen Regelungen betroffen.
Diese Regelungen gelten für Leistungen, die sowohl online als auch als Präsenzveranstaltungen angeboten werden können.
Hinweis: Achte darauf, deine Steuererklärungen entsprechend den spezifischen Anforderungen für Online- und Präsenzdienstleistungen zu gestalten und halte dich über Änderungen in der Gesetzgebung informiert.
Die umsatzsteuerlichen Regeln gelten für folgende Online-Dienstleistungsangebote:
- Vorproduzierte Inhalte: Angebote wie aufgezeichnete Kurse oder kulturelle Veranstaltungen, die Nutzer herunterladen oder streamen können.
- Live-Streaming: Echtzeitübertragungen von Veranstaltungen oder Kursen, die online stattfinden.
- Leistungskombinationen: Angebote, die sowohl Live-Streaming als auch den späteren Zugriff auf aufgezeichnete Inhalte umfassen.
1. Steuerpflicht und Steuersatz
Der Ort der Leistung und die Steuerpflicht können sich je nach Art der Dienstleistung und der Lage des Kunden unterscheiden.
- Vorproduzierte Inhalte unterliegen oft dem Steuersatz des Landes, in dem der Kunde ansässig ist.
- Live-Streaming kann je nach Situation steuerbefreit sein oder einem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn es als kulturelle, bildende oder ähnliche Veranstaltung klassifiziert wird.
- Leistungskombinationen können komplex sein, da sie sowohl online als auch als Präsenzangebote durchgeführt werden können.
2. Ort der Leistung
Für Dienstleistungen, die online ausgeführt werden, gilt generell der Wohnsitz des Kunden als Ort der Leistung. Dies ist insbesondere bei grenzüberschreitenden Leistungen wichtig.
3. Registrierung und Erklärung
Du musst dich eventuell in anderen Ländern für die Umsatzsteuer registrieren und deine Umsätze dort deklarieren, besonders wenn du über die Schwelle von 10.000 EUR hinauskommst. Nutze hierfür die One-Stop-Shop-Regelung (OSS), um die Umsatzsteuer in verschiedenen EU-Ländern zu deklarieren.
Wenn du Inhalte wie Kurse, Vorträge oder kulturelle Darbietungen vorproduzierst und online zum Abruf bereitstellst, gibt es ein paar wichtige steuerliche Aspekte, die du beachten solltest:
- Steuerort: Die Leistung gilt dort als ausgeführt, wo der nichtunternehmerische (!) Leistungsempfänger ansässig ist. Dies bedeutet, dass du möglicherweise die Umsatzsteuer im Land des Empfängers abführen musst, insbesondere wenn du die Umsatzschwelle von 10.000 EUR überschreitest.
- Steuerbefreiungen und ermäßigter Steuersatz: Für vorproduzierte Inhalte gibt es in der Regel weder Steuerbefreiungen noch kommt der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung. Dies gilt sowohl im kulturellen, bildenden als auch im gesundheitlichen Bereich.
Live-Streaming kann steuerlich anders behandelt werden, vor allem wenn es sich um kulturelle, bildende oder unterhaltende Veranstaltungen handelt:
- Steuerort: Auch hier gilt der Ort, an dem der Leistungsempfänger ansässig ist, als Ort der Leistung.
- Steuerbefreiungen: Unter bestimmten Bedingungen kann Live-Streaming steuerbefreit sein, etwa bei kulturellen Leistungen nach § 4 Nr. 20 UStG oder Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG.
- Ermäßigter Steuersatz: Ist keine Steuerbefreiung anwendbar, könnte der ermäßigte Steuersatz greifen, insbesondere bei Eintrittsberechtigungen für kulturelle Veranstaltungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG.
Bietest du sowohl Live-Streaming als auch den späteren Zugriff auf aufgezeichnete Inhalte an, musst du folgendes beachten:
- Steuerliche Einordnung: Die Art der Angebote kann als einheitliche Leistung oder als separate Leistungen gesehen werden. Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, wie du deine Angebote strukturierst und berechnest.
- Regelsteuersatz: Bei einer einheitlichen Leistung, die sowohl Live-Elemente als auch aufgezeichnete Inhalte umfasst, wird generell der Regelsteuersatz angewendet. Eine Aufteilung des Entgelts für steuerliche Zwecke ist dabei meist nicht vorgesehen.
- Separate Leistungen: Werden Live-Streaming und aufgezeichnete Inhalte getrennt berechnet, können unterschiedliche Steuersätze oder Befreiungen für die jeweiligen Teile der Leistung gelten.
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