Fristverlängerung für Steuererklärungen 2020
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Mehr Zeit für Steuererklärung
Deine Steuererklärungen als Unternehmer für 2020 brauchst du erst drei Monate später abzugeben. Dies hat der deutsche Bundesrat beschlossen und begründet dies als Krisenmassnahme.
„Hintergrund sind die Belastungen in der Corona-Pandemie für Bürgerinnen und Bürger und Angehörige der steuerberatenden Berufe“ Bundesrat
Insbesondere die steuerberatenden Unternehmen waren und sind noch mit der Beantragung der Überbrückungshilfen für Unternehmen beschäftigt. Deshalb hatten diese schon im Februar 2021 eine Fristverlängerung von sechs Monaten für den Veranlagungszeitraum 2019 bekommen.
Aufschub für alle
Die jetzt verabschiedete dreimonatige Verlängerung des Veranlagungszeitraums 2020 gilt jedoch nicht wie die Verlängerung für das Jahr 2019 nur für Steuererklärungen, welche von steuerberatenden Unternehmen erstellt wurden. Von der aktuellen Regelung profitieren alle Steuerpflichtigen. Wenn du also deine Steuererklärungen selbst anfertigst, kommst du auch in den Genuss der Fristverlängerung.
Wenn du Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft hast, musst du die besonderen Fristen dafür beachten. Aber auch diese verlängern sich durch die aktuelle Regelung um drei volle Monate.
Fristen im Detail
Erstellst du deine Steuererklärungen selbst, musst du diese im Normalfall bis Ende Juli des Folgejahres abgegeben haben. Durch die Fristverlängerung kannst du dir mit der Abgabe beim Finanzamt nun bis Ende Oktober 2021 Zeit lassen.
Beauftragst du für deine Steuererklärungen entsprechend steuerberatende Unternehmen, haben diese bis Ende Februar des übernächsten Jahres mit der Erstellung Zeit gehabt. Dieser Termin verschiebt sich mit dem Gesetzesbeschluss für den Veranlagungszeitraum 2020 auf den 31. Mai 2022.
Verzugszinsen auf Steuerschulden
Wenn du deine Steuererklärungen verspätet abgibst, hast du eine Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf die dadurch anfallenden Steuerschulden. Parallel mit der jetzigen Gesetzesnovelle wird auch diese Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um drei Monate verlängert.
Fristverlängerung als Anti-Steuervermeidung
Der Bundestag hatte die Regelung schon am 21. Mai 2021 dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie ATAD zur Anti-Steuervermeidung hinzugefügt. In diesem Gesetz werden auch so fiskalisch nationale Themen wie die Hinzurechnungsbesteuerung abgehandelt. Dabei geht es um die Verhinderung von Steuerersparnissen durch Gesellschafter mittels internationaler Unternehmenskonstrukte.
Mit der jetzt im Bundesrat erfolgten Beschlussfassung, kann das Gesetz zur Fristverlängerung über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Nach erfolgter Verkündung im Bundesgesetzblatt, wird dieses am Folgetag in Kraft treten.
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