Gesetzesänderungen für KMU: Das gilt ab 1. Januar 2020
Gesetzesänderungen 2020: Diese Neuerungen müssen KMU berücksichtigen
Neue Meldepflichten, steuerliche Erleichterungen, aber auch erweiterte Pflichten in der Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden sind Gegenstand umfassender gesetzlicher Neuerungen, die ab 2020 in Kraft treten werden. Ob im Bereich Lohnsteuer, der Abschreibung von Neuanschaffungen oder der elektronischen Datenverarbeitung - wir geben Ihnen einen Überblick der wichtigsten Änderungen.
Sozialversicherung und Lohnsteuer: Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenzen und Einkommensobergrenzen für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge steigen ab dem 1. Januar 2020. Dies betrifft konkret
- die einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung
- die Beitragsbemessungsgrenze West und Ost in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
Dadurch erhöhen sich die Beiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Folgende Werte gelten ab 1. Januar 2020:
Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit:
- jährlich 56.250 EUR (2019: 54.450 EUR)
- monatlich: 4.687,50 EUR (2019: 4.537,50 EUR)
Renten- und Arbeitslosenversicherung West:
- jährlich: 82.800 EUR (2019: 80.400 EUR)
- monatlich: 6.900 EUR (6.700 EUR)
Renten- und Arbeitslosenversicherung Ost:
- jährlich: 77.400 EUR (2019: 73.800 EUR)
- monatlich: 6.450 EUR (2019: 6.150 EUR)
Hinweis: Beachten Sie den Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen bei der Abführung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil im Rahmen Ihrer Lohnbuchhaltung. Sonst drohen u.U. Nachzahlungen im Rahmen von Betriebsprüfungen.
Bürokratieentlastungsgesetz III
Das am 8.11.2019 beschlossene Bürokratieentlastungsgesetz III enthält u.a. eine Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze sowie zahlreiche Neuregelungen für Gründer und Unternehmer:
Bürokratieentlastungsgesetz III: Anstieg der Kleinunternehmergrenze
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird die Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern künftig nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 EUR (statt derzeit 17.500 EUR) nicht überstiegen hat und 50.000 EUR im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Diese Neuregelung für Kleinunternehmer tritt ab dem 1. Januar 2020 in Kraft.
Änderung Umsatzsteuervoranmeldung für Gründer: statt monatlich bald vierteljährlich
Neugründer eines Unternehmens müssen künftig nicht mehr monatlich, sondern dürfen vierteljährlich ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Diese Neuregelung gilt unter Vorbehalt und zwar nur dann, wenn die zu entrichtende Umsatzsteuer voraussichtlich 7.500 EUR nicht überschreiten wird. Die Regelung wird für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 angewendet.
Bürokratieentlastungsgesetz III: Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung
Um Arbeitgebern künftig mehr Gestaltungsspielraum zu geben, wird der Freibetrag für spezielle Gesundheitsleistungen als Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen gemäß § 3 Nr. 34 EStG von aktuell 500 EUR auf neu 600 EUR je Arbeitnehmer und Kalenderjahr angehoben.
Bürokratieentlastungsgesetz III: Verkürzte Aufbewahrungspflichten
Die Aufbewahrungspflicht für elektronische Steuerunterlagen wird von 10 auf 5 Jahre verkürzt. Wenn Sie z.B. unternehmensintern einen Systemwechsel in der Datenerfassung vornehmen, dann waren Sie bisher dazu gezwungen, diese Daten 10 Jahre lang für einen Behördenzugriff vorzuhalten. Mit Anwendung der Neuregelung dürfen elektronische Unterlagen, die mithilfe des alten Systems erstellt worden sind, in Zukunft für etwaige Außenprüfungen nun deutlich verkürzt aufbewahrt werden.
Mindestlohn: In diesen Branchen steigen ab 2020 die Löhne
Der gesetzliche Mindestlohn wird ab Januar 2020 von aktuell 9,19 EUR auf 9,35 EUR brutto die Stunde erhöht. Darüber hinaus haben die Tarifgemeinschaften in einigen Branchen eine Erhöhung der jeweils geltenden Mindestlöhne vereinbart. Dazu zählen folgende Gewerke:
Gebäudereiniger
Gebäudereiniger erhalten ab Januar 2020 höhere Lohnzuschläge und mehr Urlaub; Konkret tritt ein Belastungszuschlag von 25 Prozent ab Überschreitung der 8. Arbeitsstunde für alle Arbeitnehmer der Branche in Kraft. Außerdem steigt der Mindestlohn gemäß Rahmentarifvertrag:
für die Glas- und Gebäudereinigung (Lohngruppe 1):
- ab 1. Januar 2020 steigen die Löhne auf 10,80 EUR (West) und 10,55 EUR (Ost)
für die Glas- und Fassadenreinigung (Lohngruppe 6):
- ab 1. Januar 2020 steigen die Löhne auf 14,10 EUR (West) und 13,50 EUR (Ost)
Zum 1. Dezember 2020 werden die Werte der jeweiligen Lohngruppen dann bundeseinheitlich zu 10,80 EUR bzw. 14,10 EUR angepasst
Dachdeckerhandwerk
Der Mindestlohn für Dachdecker steigt im Rahmen des bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Tarifvertrages.
- zum 1. Januar 2020 auf 13,60 EUR
- zum 1. Januar 2021 auf 14,10 EUR
Dies gilt nicht für ungelernte Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk. Diesen müssen Arbeitgeber ab 1. Januar 2020 mindestens 12,40 EUR zahlen. Dieser Wert erhöht sich im Folgejahr auf 12,60 EUR.
Elektrohandwerk
Ab dem 1. Januar 2020 müssen alle Beschäftigten, die mit elektrotechnischen Arbeiten unmittelbar zu tun haben, den für die Branche vereinbarten Mindestlohn erhalten. Dieser steigt von aktuell 11,40 EUR auf dann 11,90 EUR. Weitere Anpassungen um jedes jahr 50 EUR sind bis 2024 vorgesehen auf einen dann geltenden Mindestlohn von 13,95 EUR die Stunde.
Maler- und Lackiererhandwerk
Arbeitgeber im Maler- und Lackiererhandwerk müssen folgende Anpassung der Mindestlöhne berücksichtigen:
- Anstieg der Mindestlöhne für Gesellen ab 1. Mai 2020 von jetzt (West: 13,30 EUR und Ost: 12,95 EUR) auf dann bundesweit einheitlich 13,50 EUR.
- Anstieg der Mindestlöhne für ungelernte Arbeitnehmer ab 1. Mai 2020 von jetzt bundesweit einheitlich 10,85 EUR auf dann 11,10 EUR für alle Arbeitnehmer im Bundesgebiet
Steinmetze und Steinbildhauer
Der Mindestlohn im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk steigt laut aktuellem Tarifvertrag am 1. Mai 2020 von aktuell 11,85 EUR auf dann 12,20 EUR. Der Tarifvertrag gilt noch bis 31. April 2021.
Änderungen gemäß Jahressteuergesetz 2019
Das Jahressteuergesetz 2019 oder das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" ist bereits seit Juli 2019 in der Debatte. Bei Verkündung sieht es steuerliche Entlastungen für Arbeitnehmer und Verfahrenserleichterungen für Arbeitgeber vor. Es beinhaltet im Kern Steuervergünstigungen bei Mobilität, neue Meldepflichten nach § 18a Umsatzsteuergesetz (UStG) und Änderungen bei steuerlichen Abschreibungen:
Jahressteuergesetz 2019: Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge
Für rein elektrische Lieferfahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2019 neu angeschafft werden, soll in Zukunft eine Sonderabschreibung von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung gelten.
Die Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der E-Firmenwagenbesteuerung soll künftig bei Anschaffungen bis zum 31. Dezember 2030 gelten. Bislang galt dieser Vorteil bei der Privatnutzung eines Elektro- und Hybrid-Firmenwagens nur für Anschaffungen zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021.
Außerdem soll der Miet- und Leasingaufwand für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2019 angeschafft werden, nur halbiert dem Gewerbeertrag und damit der Gewerbesteuer zugerechnet werden. (Als Gewerbeertrag definiert das Finanzamt auch Mieten und Pachten für bewegliche Gegenstände, also u.a. Dienstwagen).
Tritt das Jahressteuergesetz in Kraft, wird diese Regelung auf alle Leasingverträge für E-Fahrzeuge Anwendung finden, die ab 1. Januar 2020 vertraglich geschlossen werden.
Jahressteuergesetz 2019: Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen
Tritt das Jahressteuergesetz in Kraft, sind künftig ab 2020 außerdem alle Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III sowie Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der allgemeinen Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, lohnsteuerfrei. Der Verdacht des Zuflusses geldwerter Vorteile ist dann nicht mehr zulässig.
Jahressteuergesetz 2019: Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen
Die Verpflegungspauschalen für Dienstreisen im Inland werden zum 1. Januar 2020 angehoben:
- Bei einer dienstlichen Abwesenheitsdauer von mindestens 8-12 Stunden erhöht sich der pauschale Auszahlungsbetrag von aktuell 12 EUR auf 14 EUR ab 2020.
- Bei einer dienstlichen Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden erhöht sich der pauschale Auszahlungsbetrag von aktuell 24 EUR auf 28 EUR ab 2020.
Alle Änderungen treten in Kraft, sobald das Gesetz im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.
Nachtrag der Redaktion: Das Jahressteuergesetz 2019 wurde am 29.11. 2019 mit Zustimmung des Bundesrats beschlossen und tritt zum 1.1. 2020 in Kraft.
"Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FzulG)"
Am 7.11.2019 hat der Bundestag das Forschungszulagengesetz (FZulG) beschlossen. Es sieht die Einführung einer steuerlichen Zulage vor, die allen Unternehmen, unabhängig von ihrer jeweiligen Gewinnsituation zugute kommen soll. Die Forschungsleistung insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen soll dadurch in Zukunft gestärkt werden.
"Gesetz zur Einführung einer Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen"
Am 9. Oktober 2019 wurde der "Gesetzentwurf zur Einführung einer Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen" verabschiedet. Sofern Ihr Unternehmen Geschäftsbeziehungen zu im EU-Ausland ansässigen Unternehmen unterhält und in diesem Zusammenhang steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen erbringt, müssen Sie in Zukunft beim Finanzamt eine Zusammenfassende Meldung (ZM) zu diesen Umsätzen abgeben. Dadurch will der Gesetzgeber Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen “zeitnah identifizieren und ungewollte Gestaltungsspielräume durch Schaffung oder Änderung von entsprechenden Rechtsvorschriften schließen.”
Zu den Neuregelungen, die ab 1. Juli 2020 in Kraft treten sollen, zählen
- die Anzeigepflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen sowie
- Bußgelder von bis zu 25.000 EUR bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht.
Geldwäschegesetz oder das "Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie"
Um insbesondere im internationalen Immobiliengeschäft (z.B. in Folge undurchsichtiger “Share Deals”) verdächtige Geldflüsse schneller identifizieren zu können, weitet der Gesetzgeber den Kreis der sogenannten geldwäscherechtlich Verpflichteten aus und schränkt damit gleichzeitig die Verschwiegenheitspflicht in einigen der Freien Berufe ein.
Künftig müssen sich auch Mietmakler nach den Vorgaben des Geldwäschegesetzes vor den Behörden verantworten. Dazu zählen konkret die Einrichtung eines Risikomanagements, Identifizierung der Vertragspartner und im Zweifelsfall Verdachtsmeldung an die Behörden. Bislang galten diese Pflichten nur für Makler, die Käufe oder Verkäufe tätigen.
Verschärfte Meldepflichten für Kapital- und Personenunternehmen im Transparenzregister ab 1. Januar 2020
Darüber hinaus müssen Unternehmen (Kapital- und Personengesellschaften) generell ab 1. Januar 2020 verschärften Meldepflichten im Transparenzregister nachkommen. Das bedeutet, dass neben der Nennung der wirtschaftlichen Berechtigten sowie der Angabe von Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses außerdem neu die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten angegeben werden muss. Erfolgt diese Mitteilung nicht spätestens bis 1. Januar 2020 drohen hohe Bußgelder, die bei Bestandskraft außerdem im Internet veröffentlicht werden.
Die Eintragung muss gegenüber der Bundesanzeiger Verlag GmbH als registerführender Stelle elektronisch via www.transparenzregister.de erfolgen. Ausnahmen von der Meldepflicht bestehen, sofern die geforderten Angaben vollständig aus anderen aktuellen Eintragungen wie z.B. dem Handelsregister hervorgehen und dort zwingend elektronisch vorliegen.
Kassengesetz 2020 oder das "Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen"
Ab dem 01.01.2020 müssen alle elektronischen Kassensysteme über eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen, um Manipulationen vorzubeugen.
Ab dem Jahr 2020 sind alle Anwender elektronischer Kassensysteme außerdem dazu verpflichtet, jedem ihrer Kunden einen Kassenbeleg auszuhändigen. Dieser folgt ebenfalls gesetzlichen Vorgaben, die erfüllt werden müssen.
Folgende Angaben müssen ab 2020 auf elektronischen Kassenbelegen enthalten sein:
- Name und Adresse Ihres Unternehmens
- Ausstellungsdatum des Belegs
- Zeitpunkt der Transaktion (Anfang und Ende)
- Menge der Artikel bzw. Dienstleistungen
- Umfang und Art der Leistung
- Transaktionsnummer
- Entgelt und Steuerbetrag sowie die Gesamtsumme mit dem angewandten Steuersatz
- Seriennummer Ihres Aufzeichnungssystems oder Sicherheitsmoduls
Wenn Sie Einzelwaren an eine Vielzahl unbekannter Kunden verkaufen (z.B. Kioskbetreiber) können Sie beim Finanzamt einen Antrag nach § 148 AO auf Befreiung von der Belegausgabepflicht stellen. Die Behörden entscheiden anschließend nach Lage des jeweiligen Einzelfalles.
Sollten die Behörden im Rahmen einer Kassennachschau auf Unregelmäßigkeiten stoßen, kann dies für Sie ab 2020 um ein Vielfaches teurer werden. Handelt ein Unternehmen nach § 379 Abs. 1 Nr. 3 AO steuergefährdend, können bei nachgewiesener Ordnungswidrigkeit künftig Bußgelder bis zu 25.000 EUR verhängt werden. Dafür genügen dem Gesetzgeber einfache Beweismittel wie Kassenbons, Zeugenaussagen von Testkäufern oder Testessern, Fotos und Videoaufnahmen (auch unternehmensintern), Personalvernehmungen bis hin zu Sachverständigengutachten.
Das Finanzamt ahndet hier sehr streng und ruft bei Vorliegen von mehrfachen Verfehlungen Bußgelder sowohl einzeln, als auch in steigender Höhe auf.