Inkasso Regeländerungen: Was jetzt kommt
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Neue Inkassoregelungen
In Deutschland gibt es rund 2.000 Dienstleister sowie Rechtsanwälte, welche als Geschäftsmodell Inkassodienstleistungen anbieten. Dabei sorgen sie im Namen von Auftraggebern für die Begleichung von offenen Forderungen. Dabei önnen die Dienstleistungen vom vorgerichtlichen Inkasso über gerichtliche Mahnverfahren bis hin zur Überwachung einer betitelten Forderung reichen.
Dabei gibt es viele Gründe, warum Geschäftspartner oder Endkunden zum Schuldner werden. So können Rechnungen im laufenden Betrieb auch schonmal ohne Vorsatz untergehen. Liquiditätsprobleme oder absichtliche Liquiditätsschonung bei der Forderungen so lang wie möglich hinausgezögert werden, können Auslöser für Inkassodienstleistungen sein.
Dabei stehen die zusätzlich zur eigentlichen Rechnung geforderten Inkassogebühren oft in der Kritik.
Inkassounternehmen dürfen Schuldnern dabei nicht mehr Gebühren in Rechnung stellen, als es Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz tun dürfen. Die dort enthaltenen Regelungen stellen somit für alle Inkassodienstleister die Massgaben ihrer Gebühren dar.
Desweiteren regelt die Bundesrechtsanwaltsordnung die Grundsätze im Umgang der Inkassodienstleister mit Schuldnern und Klienten/ Gläubigern. Weitere Rechten und Pflichten finden sich im Rechtsdienstleistungsgesetz wieder.
Mit 01. Oktober 2021 ändern sich viele Regelungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Wir fassen für dich die wichtigsten Änderungen zusammen.
Neuer Gebührenrahmen und Schwellenwert
Für unbestrittene Forderungen gilt ab 01. Oktober ein Gebührenrahmen für die Geschäftsgebühr von 0,5 bis 1,3 des Forderungsbetrages.
In einfachen Fällen beträgt der Gebührensatz somit nur 0,5. Dies ist der Fall, wenn die Schulden innerhalb der ersten in einer Zahlungserinnerung gesetzten Frist vollständig beglichen oder die unmittelbar getroffene Zahlungsvereinbarung vereinbarungsgemäß erfüllt wurde.
Der Schwellenwert liegt neu dann bei 0,9. Eine höhere Gebühr kann entsprechend nur verlangt werden, wenn der Inkassofall besonders umfangreich oder schwierig war. Vergleichsmaßstab ist dabei allein die durchschnittliche Inkassodienstleistung.
Wurde die Forderung allerdings vom vermeindlichen Schuldner bestritten, bleibt alles beim alten. In diesen Fällen gilt für die Geschäftsgebühr weiterhin der übliche Rahmen von 0,5 bis 2,5 bei einem Schwellenwert von 1,3.
Auch werden die Inkassodienstleister ab Oktober bei gerichtlichen Mahnverfahren mit den Rechtsanwälten gleich gestellt. Bisher durften sie dabei für ihre Dienste lediglich pauschal 25 Euro geltend machen. Mit der Angleichung an die Rechtsanwaltsvergütung können sie dem Schuldner jetzt auch eine 1,5-Gebühr plus Post- sowie Kommunikationspauschale in Rechnung stellen. Bei Streitwerten von bis zu 500 Euro kommen da etwa 74 Euro zusammen.
Neue Wertstufe bis 50 Euro
Um die Geschäftsgebühr bei Forderungen bis 50 Euro für die Schuldner deutlich zu verringern, gilt ab 01. Oktober eine neue Wertstufe. Die volle Inkassogebühr beträgt dabei nicht mehr 49 Euro sondern nur noch 30 Euro. Bei einem Schwellenwert von 0,9 können somit nur noch 27 Euro und bei Sofortzahlungen lediglich 15 Euro durch die Inkassodienstleister geltend gemacht werden.
Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung
Mit der Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes wurde die Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung bis hin zu einem vollständigen Gebührenverzichts ausgeweitet. Bisher war dies nur bei Mandanten mit einer bewilligten Beratungshilfe vorgesehen. In allen anderen außergerichtlichen Fällen konnte zwar eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Ein vollständiger Verzicht jedoch nicht möglich.
Ab 1. Oktober gilt, dass Inkassodienstleister bei außergerichtlichen Angelegenheit auch ganz auf eine Vergütung verzichten können.
Doppelbeauftragung von Inkassodienstleistern
Ein häufiger Streitpunkt bei Inkassoverfahren vor Gerichten wird per 1. Oktober auch vom Gesetzgeber wettgemacht. Die sogenannte Doppelbeauftragung von Inkassodienstleistern, etwa Inkassobüro und Rechtsanwalt.
Bezieht ein Gläubiger in die Eintreibung seiner Forderung sowohl ein Inkassobüro als auch einen Rechtsanwalt mit ein, so kann er zukünftig allein die Kosten in Höhe der Beauftragung eines Rechtsanwaltes beim Schuldner geltend machen. Dies gilt für alle außergerichtlichen und gerichtlichen Fälle. Ausnahme davon ist, wenn der Schuldner die Forderung erst nach der Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten hat und somit Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes gibt.
Neue Gebühren konsolidieren Inkassomarkt
Neben dem eigentlichen Schuldbetrag wird ein Inkassodienstleister folgende Kosten im Auftrag des Gläubigers geltend machen:
- Zinsen auf die Hauptforderung
- Mahnkosten
- Mahnbescheid
- Vollstreckungskosten
- Zustellungskosten
- Telefon- und Portokosten
- Kosten für die Adressermittlung
- Kosten für Bankrücklastschriften
Mit den Änderungen der Inkassogebühren wird sich nach Ansicht des Inkassodienstleisters Creditreform der Inkassomarkt neu konsolidieren. Insbesondere Anbieter im vorgerichtlichen Inkassobereich werden mit der neuen Gebührenordnung zu kämpfen haben. Schliesslich schätzt man den branchenweiten Rückgang der Gebühreneinnahmen im vorgerichtlichen Bereich ab 1. Oktober auf einen zweistelligen Prozentsatz.
Jedoch ergeben sich aufgrund der angeglichenen Gebührensätze im gerichtlichen Mahnverfahren auch neue Chancen für Inkassodienstleister, welche keine Rechtsanwälte sind.
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