Krisenauflagen für Unternehmen bis Ende März 2022 verlängert

Auch wenn die epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben wird, will die neue Bundesregierung an den Massnahmen bis März 2022 festhalten und diese zum Teil noch verschärfen. Für Unternehmer geht es damit wieder in eine ungewisse Zukunft. Schliesslich sollen individuelle Massnahmen auf regionaler Ebene schneller möglich sein. Wir berichten.

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Krisenmassnahmen für Unternehmen bis Ende März 2022 verlängert

Aufhebung der nationalen epidemischen Lage trotz anhaltender Pandemie

In seiner letzten Sitzung hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze aufgrund der Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite verabschiedet.

Damit rückt man in den aktuellen Zeiten zwar von der Feststellung einer epidemischen Lage in Deutschland ab, die Krisenmassnahmen gegen eine Pandemie sollen aber bis 31. März 2022 entsprechend weitergeführt und darüberhinaus sogar angepasst werden.

Bis die neue Bundesregierung dann das massgebliche Infektionsschutzgesetzt umfangreich überarbeitet und rechtssicher gemacht hat, sollen für Unternehmer weiter folgende Regelungen gelten. 

Schutzmassnahmen auch ohne nationale epidemische Lage

Durch den Wegfall der epidemischen Lage von nationaler Tragweite würden die Bundesländer nicht mehr ohne Weiteres auf den aktuellen Katalog der Schutzmassnahmen zugreifen können, wie etwa der Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, Maskenpflicht, Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, oder Untersagung der Durchführung von bestimmten Veranstaltungen.

Durch die Einfügung eines neuen, bundeseinheitlich anwendbaren Katalogs möglicher Schutzmaßnahmen soll es den Bundesländern individuell möglich sein, je nach Entwicklung der aktuellen, regionalen Lage erforderliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die präventiven länderspezifischen Massnahmen sollen dann auch ohne Anhörung der Landesparlamente umgesetzt werden können. Dieser Katalog von Schutzmassnahmen soll bis zum 19. März 2022 gelten.

Als solche Schutzmassnahmen werden genannt:

  • Anordnung eines Abstandsgebots
  • Maskenpflicht
  • Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen
  • verpflichtende Hygienekonzepte
  • Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung
  • Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmern

Bisher von Gerichten wegen Unverhältnismässigkeit und Verfassungswidrigkeit einkassierte  Massnahmen sollen im neuen Katalog nicht mehr auftauchen.

Lohnersatz bei Pflege und Kinderbetreuung

Auch die Entschädigung bei einem Verdienstausfall von erwerbstätigen Personen durch Pflegeleistungen und Kinderbetreuung aufgrund behördlicher Anordnungen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen, war an die epidemische Lage von nationaler Tragweite gebunden. Diese Regelungen sollen aber unabhängig davon bis 19. März 2022 weitergeführt werden.

Dabei sollen flächendeckende Schließungen von Schulen, Handel oder Kultur sowie Ausgangsbeschränkungen laut dem Katalog der Schutzmassnahmen nicht mehr möglich sein.

Arbeitsschutzverordnung für Unternehmen gilt weiter

Arbeitgeber in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen sollen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Beschäftigtendaten zum Impf- und Serostatus (Nachweis von Antikörper/ genesen) auch unabhängig vom Bestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis zum Ablauf des 19. März 2022 verarbeiten können.

Dies betrifft auch die Fortführung des Arbeitsschutzgesetzes mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.  Die Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz werden demnach für einen Übergangszeitraum von drei Monaten befristet fortgeführt.

Dies betrifft vor allem die grundlegenden Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wie die Kontaktreduzierung, die Testangebotspflicht sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte. Ausserdem sollen die Unternehmen weiterhin als politischer Arm fungieren und Druck auf ihre bisher noch ungeimpften Beschäftigten ausüben. Damit ist auch ein Impfgeschehen im Unternehmen oder während der Arbeitszeit weiter zu fördern.

Auch muss eine Impfbelehrung weiterhin Gegenstand von arbeitsschutzrechtlichen Unterweisungen sein.

3G am Arbeitsplatz und was noch kommen kann

Weitere Pläne der künftigen Ampelregierung, welche dich als Unternehmer treffen könnten, lauten wie folgt:

  • 3G am Arbeitsplatz und damit mindestens tägliche Testpflicht für alle Angestellten oder deren Impf- und Gesundheitsabfrage
  • die täglichen Testangebote sind durch dich als Arbeitgeber zu ermöglichen
  • Konflikte mit Verweigerern können zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen, wie Abmahnungen oder Kündigungen
  • restriktive länderspezifische Massnahmen können gerade in Grenzregionen Kunden und Mitarbeiter verunsichern.

Die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite soll am 25. November 2021 enden.

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Über den Autor
René Wendler

René Wendler

René hat die letzten 20 Jahre erfolgreich Geschäftsmodelle zur Betreuung von Gründern und Unternehmern aufgebaut. Damals wie heute adressiert er gemeinsam mit seinem Team Solo-Selbstständige und Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern, welche weder die mediale noch politische Aufmerksamkeit haben, obwohl sie 95% aller Unternehmen in Deutschland stellen und 60% aller Arbeitsplätze absichern. Daraus entstanden ist auch unternehmenswelt.de, die mittlerweile größte Anlaufstelle für Gründer und Unternehmer in der D/A/CH Region mit über 500.000 Mitgliedern.

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