Überbrückungshilfen: Jetzt Antrag stellen
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Liquidität sichern: Wo stelle ich den Antrag auf Überbrückungshilfe?
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüfer können sich für die Antragsplattform des Bundes unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de registrieren und hier auch die einzelnen Anträge stellen.
Zuständig für die konkrete Umsetzung der Corona-Überbrückungshilfe ist deine Landesregierung, die in Einzelfällen zu Modifizierungen der Bundesvorgaben bereit ist. So kündigte z.B. das baden-württembergische Wirtschaftsministerium bereits an, auf Antrag "einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1.180 Euro pro Monat" zu berücksichtigen und auszuzahlen. Dadurch sollen auch Soloselbstständige ohne förderfähige Fixkosten unterstützt werden.
Wie verläuft das Antragsverfahren?
Die Antragstellung läuft digital über das Antragsportal und in zwei Stufen ab:
- Stufe 1 Anspruchberechtigung versichern: Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen und der erstattungsfähigen Fixkosten durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
- Stufe 2 Anspruchsberechtigung dokumentieren: Im Anschluss an den Förderzeitraum findet eine Soll-Ist-Abrechnung statt. Hier musst du nachträglich den Nachweis erbringen, dass deine prognostizierten Umsatzrückgänge der Monate Juni bis August tatsächlich korrekt geschätzt wurden. Ist dem nicht so, musst du bei Abweichung der tatsächlichen Umsätze in beide Richtungen zu viel gezahlte Zuschüsse entweder zurückzahlen oder erhältst eine nachträgliche Aufstockung.
Warum hat es so lang gedauert bis zur Freischaltung der zentralen Antragsplattform?
Die Ausformulierung der Eckpunkte zur Antragstellung, die technische Bereitstellung aller Schnittstellen aber auch formale Unklarheiten haben die Antragstellung bis zu ihrem Start am 10. Juli hinausgezögert, bedenkt man, dass die Gelder als Liquiditätshilfen bereits für die Monate Juni bis August 2020 fließen sollten.
Ein wichtiger strittiger Punkt zwischen den Akteuren war bis zum Startschusss der Antragstellung u.a. auch die Haftungsfrage für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Fall fälschlicher Angaben bzw. mutmaßlichem Subventionsbetrug, wie er im Fall der zuletzt ausgelaufenen Soforthilfen aufgetreten war und den die Bundesregierung nun einzudämmen sucht.
Nicht zuletzt deshalb wurden Steuerberater und Wirtschaftsprüfer überhaupt ins Verfahren der Antragstellung als qualitätssichernde Instanz zwischengeschalten. Doch Widerstand ob der ungenauen juristischen Tragweite bisheriger Formulierungen regte sich daraufhin im Deutschen Steuerberaterverband e. V. (DStV). Dieser weist nun in einer Mitteilung vom 3.7. 2020 darauf hin, dass eine Klarstellung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) zur Haftungsfrage erzielt werden konnte: Selbstverständlich sei, dass Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten haben. Eine darüberhinausgehende Haftung gegenüber dem die Überbrückungshilfe gewährenden Land ist hingegen ausgeschlossen.
Update: Bis zum 9. Oktober war die Antragstellung im Programm Überbrückungshilfe I möglich. Aktuell kannst du noch bis zum 31.12. 2020 deinen Antrag auf Überbrückungshilfe II für die Anschlussmonate September bis Dezember stellen. Ab Januar 2021 ist die Fortführung der Zuschüsse als Überbrückungshilfe III geplant.
Überbrückungshilfe beantragen: Dein Link Zur Antragsplattform
Hier kann sich dein Steuerberater registrieren und deine Daten übermitteln. Allgemeine Informationen und Checklisten zur Antragstellung stellt das BMWi online bereit.
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