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Umsatzsteuer in der Gastronomie: Wer zahlt wann wie viel?

Das Finanzamt schaut bei Betriebsprüfungen genau hin, ob du deinen Gästen den richtigen Umsatzsteuersatz berechnest. Grundsätzlich gilt für die Gastronomie der reguläre Satz von 19 Prozent. In bestimmten Fällen aber kannst du den begünstigten Satz von 7 Prozent anwenden. Das ist häufig der Fall, wenn deine Gäste die Speisen nicht vor Ort in deinem Lokal verzehren. Wann genau, liest du hier.

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Koch beim Anrichten eines Abendessens.

19% oder 7% MwSt in der Gastronomie: Was gilt wann?

Einen Imbiss oder ein Café eröffnen – wer das vorhat, stößt spätestens bei der Kalkulation der Preise auf die Frage, welcher Umsatzsteuersatz für einzelne Gerichte und Getränke abgeführt werden muss. 7 Prozent, der ermäßigte Satz für Lebensmittel oder 19 Prozent, der reguläre Umsatzsteuersatz, der bei Dienstleistungen zählt?

Grundsätzlich gilt: Wer seinen Gästen Speisen an Tischen oder sonstigen Sitzgelegenheiten serviert, berechnet eine Umsatzsteuer von 19 Prozent. Werden die Speisen hingegen an Stehtischen, Theken oder ähnlichen „behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen“ angeboten, gilt der reduzierte Steuersatz von 7 Prozent.

Als Betreiber eines Gastronomiebetriebs musst du dafür sorgen, dass für alle deine Speisen und Getränke der korrekte Satz ans Finanzamt abgeführt wird. Unternehmerisch gesehen hast du ein Interesse daran, dass möglichst viele Speisen und Getränke mit dem ermäßigten Steuersatz verkauft werden, da das deinem Umsatz gut tut. Das Finanzamt dagegen will einen möglichst hohen nicht begünstigten Anteil nachweisen, um höhere Steuereinnahmen zu haben.

19 Prozent: Der reguläre Umsatzsteuersatz in der Gastronomie

Gastronomiebetriebe müssen abseits von den Ausnahmen grundsätzlich den regulären Umsatzsteuersatz von 19 Prozent erheben. Das Kriterium hier ist, dass eine „Restaurationsleistung“, also eine Dienstleistung stattfindet und nicht mehr „nur“ Lebensmittel verkauft werden.

Das heißt, dort wo individuell beraten, bedient, Sitzgelegenheiten und Toiletten gestellt werden, eine Küche vorhanden ist, Geschirr zur Verfügung gestellt und gereinigt wird – dort wird auch 19 Prozent Mehrwertsteuer fällig. Verkaufst du deine Speisen auch im Take-away, kannst du allerdings für dieselben Gerichte die reduzierten 7 Prozent Umsatzsteuer berechnen.

19 Prozent sind beispielsweise in einem Café fällig, das mehr ist als ein Kaffeestand im Park und in dem die Gäste es sich in deinen Räumen oder auf einem Freisitz im Sitzen gemütlich machen können.

Auch wenn du Catering anbietest, das neben der reinen Lieferung einen umfassenden Service beinhaltet, werden 19 Prozent Mehrwertsteuer fällig.

7 Prozent: Dann gilt der begünstigte Umsatzsteuersatz

Grundsätzlich veranschlagen die Finanzbehörden erst einmal nur für unzubereitete Lebensmittel z.B. im Supermarkt, beim Bäcker oder beim Metzger 7 Prozent Umsatzsteuer. Für dich als Betreiber eines Imbissstands, Foodrucks oder Cafés gilt aber der ermäßigte Steuersatz auch, wenn zubereitete Speisen an der Theke verkauft und mitgenommen werden können.

Wenn du deinen Gästen Stehtische zum Verzehr vor Ort anbietest, aber nicht am Tisch bedient wird, kein Geschirr und dessen Reinigung gestellt wird und die Speisen standardmäßig zubereitet sind, kannst du die ermäßigten 7 Prozent berechnen. Würstchen, Pommes, ein Falafel oder ein Stück Pizza, die der Gast ohne eine weitere Serviceleistung vor Ort oder unterwegs isst, fallen zum Beispiel darunter.

Getränke: Generell 19 Prozent, Ausnahmen mit 7 Prozent MwSt 

Für Getränke, die du verkaufst, erhebst du grundsätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer. Dabei ist unerheblich, ob deine Gäste sie vor Ort und mit dazugehörigem Service konsumieren oder zum Mitnehmen bestellen. Heiße Getränke, Softdrinks, Bier und Wein fallen unter diese Regelung.

Ausnahmen mit nur 7 Prozent Umsatzsteuer gibt es aber auch. Sie gelten für natürliches Wasser, Milch und Milchmischgetränke, die mindestens 75 Prozent Milch enthalten.

Ein klassisches Beispiel für diese Unterscheidung gibt es beim Kaffee: Für einen Kaffee schwarz oder mit etwas Milch – egal ob vor Ort oder To Go – berechnest du deinen Kunden 19 Prozent Umsatzsteuer. Die 7 Prozent dagegen kannst du bei einem Cappuccino anwenden, wenn er klassisch zubereitet mehr als 75 Prozent Milch enthält.

Fazit

Berücksichtige schon die verschiedenen Mehrwertsteuersätze, wenn du im Businessplan für deinen Gastronomiebetrieb die Preise kalkulierst. Denn ob du nun einen kleinen Imbissstand oder ein edles Spezialitätenrestaurant betreibst – in beiden Fällen kannst du unter bestimmten Umständen den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf deine Speisen und Getränke erheben.

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Über den Autor
Ulrike Schult

Ulrike Schult

Die Autorin ist als Redakteurin im Team von unternehmenswelt.de tätig. Zuvor beriet Ulrike Schult in Leipzig Studierende zum Einstieg ins Berufsleben und organisiert momentan unter anderem an der Fachhochschule ein überfachliches Qualifizierungsprogramm für Doktoranden aus den Ingenieurswissenschaften und anderen Bereichen.