Steuerfristen 2020 für Unternehmer
Wann ist die Einkommensteuer fällig?
Sowohl für die Abgabe der Jahressteuererklärung, als auch für die Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlungen im laufenden Kalenderjahr gelten feste Termine. Einzelunternehmer, Freiberufler und Personengesellschaften wie die GbR oder OHG sind einkommensteuerpflichtig und müssen ihre Steuererklärung für den Einkommenszeitraum 2019 bis spätestens 31. Juli 2020 beim zuständigen Finanzamt abgeben. Arbeiten Sie mit einem Steuerberater zusammen, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 28. Februar 2021.
Vorauszahlungen, die einkommensteuerpflichtige Selbständige der genannten Gruppen gemäß § 37 EStG im laufenden Kalenderjahr entrichten müssen, sind jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September und am 10. Dezember fällig. Die Höhe der Vorauszahlung ermittelt sich aus dem letzten Steuerbescheid.
Wann ist die Körperschaftsteuer fällig?
Kapitalgesellschaften wie z.B. die UG oder die GmbH müssen auf ihr erwirtschaftetes Einkommen ebenfalls Steuern abführen. Äquivalent zur Einkommensteuer natürlicher Personen fällt für juristische Personen die Körperschaftsteuer an. Der Steuersatz für die Körperschaftsteuer beträgt aktuell 15 % auf den Gewinn des Unternehmens zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag. Auch für die Körperschaftsteuer gilt der 31. Juli 2020 als Stichtag für die Jahressteuererklärung im Veranlagungszeitraum 2019 mit entsprechender Fristverlängerung, sofern Sie externe Beratung nutzen.
Im Hinblick auf die vierteljährlichen Vorauszahlungen gelten gemäß § 31 Abs. 1 KStG für Kapitalgesellschaften die gleichen Zahlungsfristen wie für Personengesellschaften, also der jeweils 10. März, 10. Juni, 10. September sowie der 10. Dezember 2020.
Wann ist die Gewerbesteuer fällig?
Wer nach § 15 EStG. Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb erzielt, muss zuzüglich zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer auch Gewerbesteuer an seine zuständige Gemeinde entrichten. Die Gewerbesteuererklärung geben Sie zunächst beim Finanzamt ab, das gegebenenfalls den Gewerbesteuermessbetrag festsetzt und Ihre Gemeinde hierüber informiert. Der hierfür maßgebliche Abgabe-Termin ist ebenfalls novelliert und analog zu Einkommen- und Körperschaftsteuer der 31. Juli des Folgejahres.
Bei Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages müssen ebenfalls Vorauszahlungen geleistet werden. Die hierfür geltenden Fristen liegen im laufenden Kalenderjahr 2020 jeweils am 17. Februar, 15. Mai, 17. August sowie am 16. November.
Hinweis: Bei Vorlage nachvollziehbarer Gründe kann Ihnen das Finanzamt eine Fristverlängerung einräumen. Sprechen Sie hierüber unbedingt rechtzeitig mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter. Sollten Sie einen Termin versäumen, gilt trotzdem eine dreitägige Zahlungs-Schonfrist. Zahlen Sie Ihre Steuerschuld innerhalb dieser Frist, erkennt das Finanzamt die Zahlung als noch rechtzeitig an.
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