Steuern 2024: Das ändert sich für Unternehmen!
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Betriebsausgaben (Geschenke)
Ab 2024 kannst du Geschenke an Geschäftspartner bis zu 50 Euro statt bisher 35 Euro als Betriebsausgaben abziehen.
Degressive Abschreibung
Du kannst ab 2024 für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 30.09.2023 und dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt werden, die degressive Abschreibung nutzen. Diese beträgt bis zum 2,5-fachen der linearen Abschreibung, aber maximal 25 %.
Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter
Ab 2024 steigt die Höchstgrenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) von 800 Euro auf 1.000 Euro.
Privatnutzung betrieblicher E-Fahrzeuge
Für rein elektrische Firmenfahrzeuge, die auch privat genutzt werden, erhöht sich ab 2024 die Wertgrenze für die Ermittlung der Privatnutzung von 60.000 Euro auf 70.000 Euro. Gilt für Elektro-Pkw, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.
Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG
Wenn dein Unternehmen nicht mehr als 200.000 Euro Gewinn macht, kannst du ab 2024 für bestimmte bewegliche Wirtschaftsgüter eine Sonderabschreibung von 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend machen, erhöht von bisher 20 %.
Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Ab 2024 gibt's eine Steuerfreigrenze von 1.000 EUR für Vermietungs- und Verpachtungseinnahmen. Diese bürokratiearme Regelung erlaubt, bei höheren Ausgaben die Einnahmen steuerlich geltend zu machen (§ 3 Nr. 73 EStG).
Degressive Abschreibung für neue Wohngebäude
Ab dem 30.09.2023 kannst du für neu errichtete Wohngebäude in der EU und dem EWR eine degressive Abschreibung von 6 % nutzen, anstelle der üblichen linearen Abschreibung von 3 %. Diese Regel gilt auch für den Erwerb neuer Wohngebäude, sofern der Kaufvertrag innerhalb dieses Zeitrahmens abgeschlossen wird und die Anschaffung bis zum Ende des Fertigungsjahres erfolgt.
Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte
Ab 2024 erhöht sich die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von 600 EUR auf 1.000 EUR. Bei gemeinsamer Veranlagung von Ehegatten gilt die Freigrenze für jeden einzeln (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG).
Zinsschranke
Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wird die Zinsschrankenregelung verschärft. Der Kreis der erfassten Aufwendungen wird erweitert, und bestimmte EBITDA-Vorträge können nicht mehr berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Zinserträge die Zinsaufwendungen übersteigen.
Ebenfalls wird ein anteiliger Verlust von EBITDA- und Zinsvorträgen bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebs eingeführt.
Auslaufen der MwSt.-Senkung in der Gastronomie
Der reduzierte Mehrwertsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, eingeführt durch das Corona-Steuerhilfegesetz, enden am 31.12.2023. Ab dem 01.01.2024 gelten wieder die regulären Sätze von 19 %.
Umsatzsteuerliche Erleichterungen
Ab 2024 werden die Schwellenwerte für die Umsatzsteuer angepasst. So wird die Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf Unternehmen mit einer Steuer im Vorjahr von nicht mehr als 2.000 Euro ausgeweitet (bisher 1.000 Euro). Die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten wird für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von nicht mehr als 800.000 Euro möglich (bisher 600.000 Euro).
Hinweis: Unternehmerinnen und Unternehmer, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, sollen komplett von den umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten befreit werden.
Land- und forstwirtschaftliche Umsätze
Ab 2024 sinkt der Durchschnittssteuersatz für Land- und Forstwirte von 9 % auf 8,4 %. Landwirte sollten überlegen, auf die Pauschalbesteuerung zu verzichten, wenn große Investitionen mit hohem Vorsteuerabzug anstehen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG).
Lieferung von Gas und Wärme
Ab dem 1.3.2024 gilt für die Lieferung von Gas und Wärme über Netze wieder der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %, statt des bisher ermäßigten Satzes von 7 %.
Betriebsveranstaltungen
Ab 2024 steigt der Freibetrag für Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen von 110 Euro auf 150 Euro. Dieser Freibetrag gilt für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG).
Mitarbeiterbeteiligungen
Die steuerlichen Vorteile für Mitarbeiterbeteiligungen verbessern sich ab 2024. Der Freibetrag für unentgeltliche oder verbilligte Überlassungen von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen deines Arbeitgebers erhöht sich von 1.440 Euro auf 2.000 Euro.
Fünftelungsregelung bei der Lohnsteuer
Ab 2024 entfällt die für Arbeitgeber komplizierte Berücksichtigung der Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1 EStG bei der Lohnsteuerberechnung. Arbeitnehmer können diese weiterhin in der Steuerveranlagung geltend machen. § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG
Optionsmodell
Ab sofort können auch eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts und neu gegründete Gesellschaften das Optionsmodell zur Körperschaftsbesteuerung nutzen. Bisher war dies nur für Personengesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften möglich.
Miet- und Pachtzinsen Hinzurechnung
Ab 2025 werden Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter zu einem Fünftel hinzugerechnet. Die Sonderregelung für Hybrid-Pkw mit bestimmter CO2-Emission und Reichweite entfällt.
Erweiterte Kürzung für Solar und Ladesäulen
Ab 2023 steigt die Unschädlichkeitsgrenze bei der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen von 10 % auf 20 %, um die Solarstromerzeugung und Ladesäulenbetriebe zu fördern (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG).
Grundsteuerliche Begünstigungen bei Übertragungen von/auf Gesamthand
Wenn du als Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Grundstück von oder an die Gesellschaft überträgst, fällt keine Grunderwerbsteuer an, solange du am Gesellschaftsvermögen beteiligt bist. Diese Befreiung entfällt, wenn sich dein Anteil innerhalb von zehn Jahren verringert. Auch nach der zivilrechtlichen Änderung des Gesamthandsprinzips ab 2024 bleibt diese Regelung bestehen.
Verlustrücktrag
Die derzeit erhöhten Höchstbeträge für den steuerlichen Verlustrücktrag von 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung gelten bis 2025. Ab 2026 werden diese Beträge halbiert. Zudem wird ab 2024 der zeitliche Rahmen für den Verlustrücktrag von zwei auf drei Jahre erweitert.
Verlustvortrag
Von 2024 bis 2027 wird die Mindestbesteuerung bei der Nutzung eines Verlustvortrags gesenkt. Ein vorgelagerter Verlust von bis zu 1 Mio. Euro (2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) kann vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Der Verlustabzug vom verbleibenden Gesamtbetrag der Einkünfte kann bis zu 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte betragen, erhöht von bisher 60 %.
Forschungszulage
Ab 2024 wird die steuerliche Forschungsförderung ausgebaut. Deine Eigenleistungen in Forschungs- und Entwicklungsprojekten werden dann mit 70 Euro pro Arbeitsstunde anstatt 40 Euro anerkannt. Auch bestimmte Kosten für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die für das Forschungsprojekt benötigt werden, zählen zu den förderfähigen Ausgaben.
Kosten für beauftragte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten werden zu 70 % statt bisher 60 % gefördert. Der Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage steigt ab 2024 auf bis zu 12 Mio. Euro.
Klimaschutz-Investitionsprämie
Du kannst ab 2024 eine Klimaschutz-Investitionsprämie von bis zu 30 Mio. Euro für Unternehmensinvestitionen zur Energieverbrauchssenkung erhalten. Förderfähig sind die Anschaffung und Herstellung neuer abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie Maßnahmen an bestehenden Gütern, die nachträgliche Kosten verursachen.
Hinweis: Die Investitionen müssen Teil eines zertifizierten Energieeinsparkonzepts sein und die Energieeffizienz über bestehende EU-Vorgaben hinaus verbessern.
Börsenmantelaktiengesellschaften
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz führt ab 2024 Börsenmantelaktiengesellschaften ein, ähnlich den amerikanischen SPACs (Special Purpose Acquisition Companies). Diese Mantelgesellschaften sammeln Kapital, um nicht-börsennotierte Unternehmen zu übernehmen und an die Börse zu bringen.
Elektronische Aktien und Mehrstimmrechtsaktien
Ab dem 01.11.2025 können Aktien als elektronische Wertpapiere, entweder als Zentralregisteraktien oder Kryptoaktien, ausgegeben werden. Das Gesetz ermöglicht auch erneut die Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien innerhalb festgelegter gesetzlicher Grenzen.
Struktureller Wandel im Gesellschaftsrecht
Ab dem 01.01.2024 tritt das MoPeG in Kraft, das wesentliche Änderungen im Personenrecht, insbesondere bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bringt. GbRs müssen sich in ein öffentliches Register eintragen, insbesondere wenn sie Immobilien besitzen oder an anderen Gesellschaften beteiligt sind.
Herabsetzung der Mindestmarktkapitalisierung
Ab 2024 wird die Mindestmarktkapitalisierung für Börsengänge von Start-ups und kleinen sowie mittleren Unternehmen von 1,25 Mio. Euro auf 1 Mio. Euro gesenkt, um den Kapitalmarktzugang zu erleichtern.
Hinweisgeberschutzgesetz
Seit dem 02.07.2023 gilt das Hinweisgeberschutzgesetz für Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeitenden. Ab dem 17.12.2023 müssen auch Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten ein entsprechendes Hinweisgebersystem implementieren.
Kartellrecht gemäß der 11. GWB-Novelle
Die 11. GWB-Novelle, die Ende 2023 in Kraft getreten ist, verstärkt Sektoruntersuchungen und gibt dem Bundeskartellamt weitreichende Eingriffsmöglichkeiten zur Wettbewerbsregulierung, auch ohne Kartellrechtsverstoß.
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Seit dem 01.01.2023 sind Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten verpflichtet, sich mit Menschenrechten und Umweltthemen auseinanderzusetzen. Ab 2024 gilt diese Verpflichtung auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden.
Transparenzregister mit Verschärfungen
Ab dem 01.04.2024 treten verstärkte Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität im Transparenzregister in Kraft, einschließlich zusätzlicher Abfragebefugnisse und der Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters zur Bekämpfung von Geldwäsche.
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