Rechtsformen im Kleingewerbe

Für Gründer im Nebenerwerb oder mit wenig Eigenkapital ist eine Gründung als Kleingewerbe ein unkomplizierter Start in die Selbständigkeit mit attraktiven Vorteilen von vereinfachten Buchführungspflichten, Freibeträgen bei der Gewerbesteuer bis hin zur möglichen Nutzung der Kleinunternehmerregelung. Wir geben dir einen Überblick möglicher Rechtsformen im Kleingewerbe.

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Was ist ein Kleingewerbe?

§ 1 Abs. 2 HGB spricht von einem Kleingewerbe, wenn „das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert”.

Diese allgemeine Formulierung bedeutet im Kern, dass sowohl Einzelunternehmer als auch partnerschaftlich agierende Gründerteams, sofern sie als “natürliche Personen” im Zusammenschluss einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kooperieren, nicht unter das Handelsrecht gefasst werden. Du musst dein Unternehmen also nicht ins Handelsregister eintragen lassen und auch die Gewerbeanmeldung ergeht in der Regel positiv und augenblicklich beim Erstbesuch des zuständigen Gewerbeamts. Je nachdem in welcher Branche du gründest, können jedoch Auflagen an deine selbständige Tätigkeit geknüpft sein. Erkundige dich hierfür im Vorfeld bei deiner örtlichen Industrie- und Handelskammer über persönliche und fachliche Befähigungen, die du vorweisen musst. Willst du in einem Meisterberuf gründen, gelten ebenfalls ab 2020 veränderte Bedingungen, die du beachten musst.

Die Vorteile eines Kleingewerbes im Überblick:

  1. einfache Buchführung durch EÜR
  2. keine Bilanzierung erforderlich
  3. keine Inventur erforderlich
  4. keine Jahresabgrenzungen von Forderungen und Verbindlichkeiten
  5. keine Veröffentlichung des Jahresabschlusses

Eine Einschränkung, die Kleingewerbetreibende bei der Gründung hinnehmen müssen, liegt in ihrer “natürlichen Person” begründet. Das bedeutet, dass du im Geschäftsalltag statt einer Firmenbezeichnung deinen Namen (mit)führen musst. Spielraum bietet der Gesetzgeber, indem er sogenannte “Geschäftsbezeichnungen“ oder „Etablissementsbezeichnungen“ ergänzend zum vollen Namen erlaubt. Dies können z.B. Branchenbezeichnungen sein, aber auch Fantasienamen sind erlaubt,

Kleingewerbe vs. Kleinunternehmer: Der kleine Unterschied

Die Begriffe “Kleingewerbe” und “Kleinunternehmer” bezeichnen nicht wie häufig verwechselt den gleichen Sachverhalt. Kleingewerbetreibende sind maßgeblich aufgrund eines eingeschränkten Geschäftsumfangs definiert. Kleingewerbetreibende sind keine Kaufleute im Sinne des HGB. Sie unterliegen nicht den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches oder anderen kaufmännischen Sondervorschriften. Kleingewerbetreibende zählen auch nicht zu den Freiberuflern.

Kleinunternehmer hingegen können sowohl Gewerbetreibende, als auch Selbstständige und Freiberufler sein. Lediglich dein Umsatz entscheidet, ob du als Kleinunternehmer zählst und damit von der Umsatzsteuer befreit bist.

Eine begriffliche Übereinstimmung liegt nur dann vor, wenn beide Bedingungen erfüllt sind - eingeschränkter Geschäftsumfang und die Einhaltung der Umsatzbemessungsgrenze von aktuell 22.000 EUR im Vorjahr und voraussichtlich nicht mehr als 50.000 EUR im Folgejahr. (Hinweis: Ab 1. Januar 2020 wurde der Freibetrag erhöht von vormals 17.500 EUR auf nun 22.000 EUR Maximalumsatz im Vorjahr bei gleichbleibend geltend 50.000 EUR Umsatz im Folgejahr.)

Mehr Informationen zur Kleinunternehmerregelung

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Kleingewerbe vs. Freiberufler: In diesen Fällen zahlst du keine Gewerbesteuer

Bedenke vor deiner Gründung, ob du zu einem der Freien Berufe oder der Ähnlichen Berufe zählst. Selbständige Ärzte, Rechtsanwälte, Journalisten, Hebammen, Informatiker oder Yogalehrer u.a. müssen kein Gewerbe anmelden und auch keine Gewerbesteuer zahlen. Außerdem sind sie von der kaufmännischen Buchführungspflicht entbunden. Neben den Katalogberufen und der Liste der Ähnlichen Berufe, benennen § 6 Gewerbeordnung und § 18 Einkommensteuergesetz die freiberuflichen Tätigkeiten.

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Rechtsformen im Kleingewerbe: Anmeldung, Steuern und Haftung

Je nachdem, ob du einzeln oder im Team gründest, empfehlen sich unterschiedliche Rechtsformen:

1. Gründung als Einzelunternehmer

Wenn du als Sologründer nichts anderes explizit festlegst, startest du deine Selbständigkeit automatisch als Einzelunternehmer. Hierfür reicht die Gewerbeanmeldung aus. Ein Eintrag ins Handelsregister ist nicht erforderlich, ebenso wenig das Vorhandensein von Gründungskapital. Zu beachten ist die enge Verknüpfung deiner Person mit deinem Unternehmen. Für sämtliche Verpflichtungen, die du als Einzelunternehmer eingehst sowie für Schäden, die du im Rahmen deienr Geschäftstätigkeit u.U. verursachst, haftest du uneingeschränkt mit deinem gesamten Privatvermögen. Diesen Faktor kannst du umgehen, allerdings nicht ohne Preis. Es gilt prinzipiell: Entweder Haftungsfreiheit mit genügend Startkapital oder volle Haftung ohne Kapitaleinlage.

Als Einzelunternehmer kannst du alternativ auch die Unternehmergesellschaft (UG) gründen. Hier bist du von einer persönlichen Haftung befreit und kannst schon mit 1 EUR Startkapital gründen. Allerdings musst du nach der Gründung Rücklagen in Höhe von mindestens 25 % des Jahresüberschusses bilden und zwar solange bis das Mindeststammkapital von 25.000 EUR erreicht ist. Nachteil dieser alternativen Rechtsform: Die UG zählt zum Handelsgewerbe, muss ins Handelsregister eingetragen werden und eine doppelte Buchführung leisten. 

2. Gründung im Team

Willst du gemeinsam im Team gründen, dann ist bei einem Zusammenschluss natürlicher Personen die analoge Rechtsform zum Einzelunternehmer die der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Alle Teilhaber einer GbR haftest du ebenfalls mit deinem gesamten Privatvermögen und zwar insgesamt und füreinander, ganz gleich, ob du einen Fehler verursacht hast oder dein Partner. Die GbR muss nicht ins Handelsregister eingetragen werden und erfordert kein Mindestkapital. Es ist vom Gesetzgeber zwar nicht vorgeschrieben, die Abfassung eines Gesellschaftsvertrags ist für die Gründung einer GbR dennoch angeraten. Solltest du dies nicht tun, finden die im Bürgerlichen Gesetzbuch ab § 705 ff. gefassten Bestimmungen zum Gesellschaftsvertrag ihre Anwendung.

Alternativ ist die GmbH die haftungsbeschränkte, aber gleichzeitig kostenintensive Alternative bei ebenfalls doppelter Buchführungspflicht.

Wenn du - einzeln oder im Team - als Kleingewerbetreibender einen Jahresumsatz von weniger als 22.500 EUR erwirtschaftest, fällst du unter die Kleinunternehmerregelung und musst keine Umsatzsteuer, Gewerbesteuer oder andere Unternehmenssteuern zahlen. Deine Abgaben zur Einkommensteuer werden regulär gemäß § 15 EStG Einkommensteuer abgeführt.

Wenn du zu Beginn deiner Geschäftstätigkeit auf Regelbesteuerung optierst oder die Kleinunternehmergrenze überschreitest, musst du im Jahr deienr Gründung eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung leisten und einmal im Jahr eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Die Umsatzsteuer muss dann auch auf deinen Rechnungen ausgewiesen sein.

Weitere steuerliche Pflichten treten ein, sobald dein jährlicher Gewinn über dem Freibetrag von 24.500 EUR liegt. Dann bist du außerdem zur Zahlung der Gewerbesteuer verpflichtet.

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Über den Autor
Kathleen Händel

Kathleen Händel

Kathleen schreibt seit 2018 im Magazin von Unternehmenswelt und Zandura über die wichtigsten Business-Themen & Trends für Gründer & Unternehmer. Zuvor war Kathleen als Redakteurin für die Social Startup-Szene, verschiedene Stiftungen und Kommunikationsagenturen tätig.

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